Die Wasserversorgung hat die Aufgabe, die Bewohner im Gebiet ihres Verteilnetzes mit Trinkwasser in genügendem Masse und hygienisch einwandfreier Qualität sowie mit Gebrauchswasser zu versorgen und gleichzeitig eine genügende Wassermenge zu Feuerlöschzwecken bereitzustellen.
Die Abgabe von Trink- und Tränkwasser an Private erfolgt nach Massgabe der Versorgungsanlagen. Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke geht ausgenommen bei Brandfällen, allen andern Verwendungszwecken vor.
Die Wasservesorgung der Gemeinde Gampel
untersteht der Aufsicht des Gemeinderates und wird auf
Rechnung der Gemeinde betrieben. Grundsätzlich darf deren
Betrieb den ordentlichen Haushalt der Gemeinde nicht
belasten. Das Reglement gilt für das ganze
Versorgungsgebiet.
Für allfällige Unterbrechungen des Wasserzuflusses,
ungenügende Deckung des Bedarfs oder andere
vorübergehende Mängel in der Wasserversorgung
verpflichtet sich die Gemeinde weder zu einem Schadenersatz
noch zur Herabsetzung des Tarifs.
Die Wasserabgabe erfolgt nach den Bestimmungen dieses Reglementes und zu den jeweils gültigen Tarifpreisen. Für die Festsetzung, Anpassung und Abänderung der Tarife ist die Urversammlung zuständig.
Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung sind die verfügbaren öffentlichen und private Quellen gegen Verunreinigung und Ertragsverminderung zu schützen.
Bei Feueralarm stehen dem Feuerwehrdienst sämtliche Anlagen und Installationen der Wasserversorgung uneingeschränkt zur Verfügung. Die Hydranten dürfen in der Regel nur zu Feuerlöschzwecken oder Übungszwecken benützt werden. Für einen anderweitigen Gebrauch kann die Gemeindeverwaltung in Ausnahmefällen, gestützt auf ein schriftliches Gesuch hin, Bewilligungen erteilen.
Für den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgung muss der Eigentümer ein schriftliches Gesuch auf einem speziellen gemeindeeigenen Formular einreichen. Änderungen oder Erweiterungen bereits bestehender Installationen sind der Gemeindeverwaltung ebenfalls zu melden. Der Zeitpunkt des Anschlusses ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig mitzuteilen.
Eine dauernde Wasserabgabe erfolgt nur an den Eigentümmer einer Liegenschaft oder an den Baurechtsberechtigten. Das Abonnement beginnt beim Anschluss an die Hauptleitung und gilt, vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen, auf unbestimmte Zeit. Es kann beidseitig auf dreimonatige schriftliche Kündigung hin aufgehoben werden. Jeder Eigentumswechsel einer Liegenschaft mit Anschluss an die Trinkwasserversorgung ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig unter Angabe des Zeitpunktes des Wechsels schriftlich mitzuteilen. Im Unterlassungsfall schuldet der bisherige Abonnent den Wasserzins bis zur Abmeldung.
Die Abgabe von Bauwasser erfolgt auf Rechnung, Gefahr und Verantwortung des Bauherren.
In dringenden Fällen, namentlich zur Sicherstellung einer genügenden und qualitativ einwandfreien Trink- und Löschwassermenge für die gesamte Bevölkerung kann durch die Gemeindeverwaltung eine Einschränkung der Wasserabgabe angeordnet werden.
Dem vom Gemeinderat Beauftragten ist zur Ausübung des Aufsichts- und Kontrollrechtes und zur Vornahme der erforderlichen Installationen, sowie zur Ablesung der Wasserzähler Zutritt in die entsprechenden Räume zu gestatten.
Die Gemeinde trägt die Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Hauptleitungen und Hydranten innerhalb der Bauzonen. Die Kosten der Erstellung der Hauptleitungen und Hydranten ausserhalb der Bauzonen, gehen zu Lasten der Bezüger; die Gemeinde kann sich im eigenen Interesse am Bau dieser Anlagen beteiligen und gegebenenfalls eine grössere Dimensionierung der Leitungen verlangen. Die Mehrkosten werden von der Gemeinde getragen. Ein privater Netzteil kann gegen Entschädigung durch die Gemeinde übernommen werden.
Der Anschluss hat nur durch einen vom Gemeinderat bestimmten Unternehmer zu erfolgen; er darf nur durch diesen verändert und repariert werden. Die Zuleitung bis zum Eintritt in das Gebäude darf erst nach der Abnahme durch die Gemeindeverwaltung zugedeckt werden, und muss mindestens 1,20 m unter der Erdoberfläche verlaufen. Unmittelbar nach dem Anschluss an die Hauptleitung ist ein Absperrorgan einzubauen.
Alle mit der Erstellung der Zuleitung verbundenen Kosten sind vom Bauherrn zu tragen.
Das Durchleitungsrecht ist für die öffentlichen und privaten Wasserleitungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 691 des ZGB zu gewähren.
Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Hausinstallationen trägt der Abonnent. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt die Hausinstallationen vor der Inbetriebnahme prüfen zu lassen.
Vorschriftswidrig erstellte oder schlecht unterhaltene Hausinstallationen muss der Eigentümmer innert festgesetzter Frist ändern oder instandstellen lassen. Unterlässt er dies, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Mängel auf Kosten des Abonnenten beheben zu lassen.
Die Wasserabgabe kann verweigert werden, wenn die Installationen nicht den Vorschriften entsprechend ausgeführt sind.
Der Abonnent ist verantwortlich für eine frostsichere Isolation der Leitung. Damit im Winter der übermässige und unnütze Wasserverbrauch vermieden werden kann, sind die Abonnenten verpflichtet, bestehende Anlagen genügend zu isolieren, frostgefährdete Leitungen vor Kälteeinbruch zu entleeren und in den WC Spühlk ästen einzubauen.
Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Brunnen ist die Gemeindeverwaltung verantwortlich.
Für die Kontrolle der Wasserabgabe kann der Gemeinderat den Einbau von Wasserzählern verlangen. Der Unterhalt und die periodische Prüfung der Zähler gehen zu Lasten der Gemeinde. Für Schäden, die nicht auf eine normale Abnützung zurückzuführen sind, haftet der Abonnent. Die Zähler werden in der Regel einmal jährlich abgelesen. Die Gemeinde kann aber jederzeit Gebrauchs- und Funktionskontrollen durchführen. Die Lieferung der Wasserzähler erfolgt durch die Gemeinde. Sie werden auf Kosten des Abonnenten installiert. Der Einbau erfolgt durch einen vom Gemeinderat bestimmten Unternehmer. Sie bleiben Eigentum der Gemeinde. Der Standort des Zählers muss frostsicher sein und so gewählt werden, dass dessen Kontrolle jederzeit gewährleistet ist. Für den Zähler ist eine in der Gebührenordnung festgesetzte Miete zu bezahlen.
Die Gemeindeverwaltung erstellt einen Übersichtsplan mit sämtlichen Wasserversorgungsanlagen; dieser wird ständig nachgeführt.
Zur Deckung der Erstellungs-, Unterhalts- und Betriebskosten der Wasserversorgung werden folgende Gebühren erhoben:
Beim Einbau von Wasserzählern wird zusätzlich eine Zählermiete erhoben. Ein- und Ausbau der Wasserzähler gehen zu Lasten des Abonnenten.
Die nach Tarif vom Abonnenten zu bezahlende Grundgebühr ist auch dann zu bezahlen, wenn kein Wasser bezogen wird. Auf diese Taxe kann die Gemeinde nur dann verzichten, wenn die Zuleitung unterbrochen,verzapft und plombiert werden kann. Die Kosten für diese Arbeiten gehen zu Lasten des Abonnenten.
Sofern der tatsächliche Wasserverbrauch infolge Versagens des Wasserzählers nicht festgestellt werden kann, wird die Rechnung auf Grund des mutmasslichen Verbrauchs ausgestellt. Dabei ist der Verbrauch der vorigen oder darauffolgenden Bezugsperiode als Grundlage anzunehmen.
Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren in einer Gebührenordnung fest. Diese Gebührenordnung ist der Urversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Der Gemeinderat kann die jährlich wiederkehrenden Gebühren der Teuerung anpassen, wobei der Landesindex der Konsumentenpreise massgebend ist. Dies jedoch ausdrücklich unter Wahrung des Grundsatzes der Kostendeckung. Bei einer Anpassung nach oben hat der Gemeinderat einen begründeten Bericht auf die Wahrung des Grundsatzes der Selbsttragbarkeit vorzulegen.
Die Anschlussgebühr schuldet, wer im
Zeitpunkt der Erschliessung oder des Anschusses Eigentümer
des angeschlossenen Grundstückes oder Gebäudes war.
Sie wird bei Baubeginn fällig.
Bei Baurechtsparzellen wird sowohl die Anschlussgebühr
wie auch die Benutzergebühr vom Bauberechtigten
geschuldet.
Die Rechnungsstellung für den Wasserverbrauch erfolgt an
den Eigentümmer der Liegenschaft und zwar einmal
jährlich. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. Die
Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Wird die
Rechnung nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, kann die
Wasserabgabe verweigert oder das rechtliche Inkasso
eingeleitet werden.
Der Grundeigentümmer haftet der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhaften Erstellung, ungenügenden Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgung verursacht wird.
Wer gegen Bestimmungen dieses Reglementes verstösst, kann durch Beschluss des Gemeinderates mit einer Busse bis zu Fr. 5000.- bestraft werden. Konzessionierten Installateuren kann bei grober Verletzung des Reglementes vom Gemeinderat die Konzession entzogen werden.
Gegen Strafverfügungen bis Fr. 5000.- Busse kann der Beschuldigte innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben (Art. 34h ff des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Rechtspflege). Der Einspracheentscheid kann mit Berufung beim Bezirksrichter angefochten werden.
Gegen Beschlüsse und Entscheide des Gemeinderates, die dieser gestützt auf das vorliegende Reglement fällt, kann innert dreissig Tagen an den Staatsrat Beschwerde erhoben werden. Massgebend ist das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes
wird widersprechendes Recht aufgehoben. Vorliegendes Recht gilt
für das ganze Gemeindegebiet und tritt nach Annahme durch
die Urversammlung und nach Genehmigung des Staatsrates auf 1.
Januar 1996 in Kraft.
Dieses Reglement ist vom Gemeinderat von Gampel in der Sitzung
vom 27. November 1995 und an der Urversammlung vom 4. Dezember
1995 genehmigt worden.
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Der Präsident: |
Der Schreiber: |
Homologiert durch den Staatsrat an der Sitzung vom 14. Februar 1996
| Gemeinde Gampel-Bratsch |
| 027 933 69 00 |
| Gemeinde Steg-Hohtenn |
| 027 933 12 70 |