Das vorliegende Reglement gilt für die
im Gemeindegebrauch stehenden Strassen, Wege, Plätze und
weiteren Verkehrseinrichtungen sowie für angrenzende
Grundstücke auf dem Gemeindegebiet von Gampel.
Für die in diesem Reglement nicht geregelten Fragen gelten
sinngemäß die Bestimmungen des eidg. und kantonalen
Rechts, insbesondere des kantonalen Strassengesetzes.
Die Aufsicht über die im Gemeindegebrauch stehenden Strassen, Wege und Plätze wird vom Gemeinderat ausgeübt, wenn es nicht anderst bestimmt ist. Der Gemeinderat ist zuständig für die Durchführung dieses Reglementes.
Es gelten sinngemäß die Vorschriften des kantonalen Rechts sowie die folgenden Vorschriften:
Für alle Neubauten und eingreifende Umbauten, wie z.B. bei Nutzungsänderung, sind ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens eine Garage oder Abstellplatz auf privatem Grund zu entfallen. Zu jeder Wohneinheit ist der Parkplatznachweis grundbuchrechtlich zu regeln. Die betreffenden Parkplatznachweise sind ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde einzutragen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest, in der Regel:
Die privaten Park- oder Garagenplätze
sind so anzulegen, dass sie genügend gross sind und den
Verkehr durch das Ein- und Ausfahren nicht behindern.
Die Normen der Vereinigung schweizerischer
Strassenfachmänner dienen dem Gemeinderat als Grundlage
für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen
Fälle.
Gegen Eintragung eines entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch können private Abstellplätze auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden, falls diese selbst für die eigenen Bedürfnisse genügend Parkplätze besitzen. Zur Verhinderung der nachträglichen Löschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
Ist bei Neu-, Um- und Ausbauten die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist der Grundeigentümer verpflichtet einen Ersatzbeitrag zu leisten. (Siehe Gebührentarif) Der Ersatzbeitrag wird im Rahmen der Baubewilligung von der Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Einnahmen sind von der Verwaltung zweckgebunden für den Bau und Unterhalt von Parkplätzen einzusetzen.
Wenn innerhalb zwei Jahren ab Bezug des Gebäudes resp. der Wohnung die obligatorischen Parkplätze nachgewiesen werden resp. erstellt sind (mit entsprechendem Grundbucheintrag), werden die einbezahlten Ersatzgebühren zinslos zurückerstattet; andernfalls fällt der Betrag endgültig an die Gemeindekasse.
Die Erbringung von Ersatzgebühren stellt keinen Anspruch für einen reservierten öffentlichen Parkplatz.
Werden die Parkplatznachweise an einem Standort erbracht, welche Zufahrten über private Zufahrtswege erfordern, sind die entsprechenden Durchgangsrechte ebenfalls grundbuchrechtlich zu sichern und ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.
Auf sämtlichen Strassen und Trottoirs ist das Abstellen von Fahrzeugen sowohl kurzfristig als auch länger grundsätzlich verboten. Jede Art wilden Parkierens ist untersagt. Dies betrifft sämtliche Verkehrsfahrzeuge also auch die landwirtschaftlichen Maschinen.
Fahrzeuge ohne Kontrollschilder werden nach
erstmaliger schriftlicher Verwarnung auf Kosten des
Eigentümers entfernt. Diese Regelung gilt für das
ganze Gemeindegebiet. Das Parkieren von zugelassenen
Zweitfahrzeugen mit Wechselschildern ist mit einem Ausweis der
Gemeinde gestattet.
Der Ausweis kann nur mit einer entsprechenden
Bestätigungsbescheinigung von der Gemeinde ausgestellt
werden. Der Gemeinderat bezeichnet den zur Verfügung
gestellten Parkplatz. Dieser Ausweis muss gut sichtbar hinter
der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht werden. Das
Abstellen von ausgedienten oder nicht im Verkehr zugelassenen
Fahrzeugen ist grundsätzlich auf sämtlichen
öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen
untersagt.
Als öffentliche Abstellplätze der Gemeinde gelten sämtliche im Dorf markierten Parkplätze entsprechend ihrer Signalisation. Das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätze ist nur dort gestattet, wo dies durch Vorschriften oder Bezeichnungen der Gemeinde erlaubt ist.
Insofern die Gemeinde über genügend öffentliche Parkplätze verfügt, kann der Gemeinderat einen Teil der Parkplätze vermieten soweit dies dem Interesse der Allgemeinheit dient. Die Gebühren legt der Gemeinderat fest. Die einkassierten Beträge sind zweckgebunden für die Schaffung und den Unterhalt von Verkehrs- und Parkplätzen einzusetzen.
Der Gemeinderat kann Zonen für eine beschränkte Parkierungsdauer homologieren lassen. (blaue Zone, rote Zone, Parkuhren etc.) Parkierungseinschränkungen sind jedoch nur in den publikumsintensiven Geschäftszonen sinnvoll, bei welcher eine Kurzzeitparkierung erwünscht ist. Dies betrifft u.a. auch die Parkplätze unmittelbar bei der Talstation der Luftseilbahn, ebenso bei der Talstation der Sesselbahn in Jeizinen. (Tagesausflugverkehr)
Die Langzeitparkierung ist ausschliesslich auf hiefür markierten Plätzen gestattet. (weisse Zone)
Grundsätzlich ist jeder Eigentümer für die Parkierung seiner landwirtschaftlichen Fahrzeuge selber verantwortlich. Soweit die Möglichkeit besteht wird von der Gemeinde Parkmöglichkeiten zugewiesen. Das Abstellen von "ausgedienten" landwirtschaftlichen Maschinen ist auf öffentlichen Plätzen untersagt.
Übertretungen und Zuwiderhandlungen
gegen das vorliegende Reglement werden vom Gemeinderat mit
einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 10'000.-- geahndet.
Das Verfahren gegen Einspracheentscheide und Verfügungen
des Gemeinderates richtet sich nach dem kantonalen Gesetz
über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege.
Beseitigt der Fahrzeughalter das Fahrzeug innert der eingeräumten Frist nicht, ordnet der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Fahrzeughalters an.
Für die Beseitigung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge wird eine Frist von einem Jahr ab der Homologation gewährt.
Die Gebühren sind in einem separaten Gebührentarif geregelt.
Der Gemeinderat ist befugt, die Tarife der Kostenteuerung anzupassen. Diese Anpassung verlangt keine weiteren Urversammlungsbeschlüsse oder Homologationen. Die vorgegebenen Tarife entsprechen dem Kostenindex von 139.7 Punkten . (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 100 = 1993)
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Urversammlung am Tag der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.
|
Genehmigung durch den Gemeinderat |
Durch den Gemeinderat an der Sitzung vom: 12. Juni 1995 |
|
Genehmigung durch die Urversammlung |
Durch die Urversammlung vom: 12. Juni 1995 |
|
Homologation durch den Staatsrat |
Homologiert vom Staatsrat am: 5. Juli 1995 |
Die vorgegebenen Tarife entsprechen dem
Kostenindex von 139.7 Punkten. (Landesindex der
Konsumentenpreise, Basis 100 = 1993)
Der Gemeinderat kann jährlich die Gebühren der
Indexierung anpassen.
Fr. 6'000.-- für das gesamte Gemeindeterritorium, ausgenommen das Alpgebiet.
Die Parkplatzmiete kann vom Gemeinderat festgelegt werden.
Gemäss Aufwand der Gemeinde.
Die Parkbussen bei markierten Parkplätzen mit beschränkter Parkierungsdauer und Zonen mit Parkuhren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.
Allgemeine Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Reglement werden vom Gemeinderat mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 10'000.-- geahndet. Das Verfahren gegen Einspracheentscheide und Verfügungen des Gemeinderates richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
| Gemeinde Gampel-Bratsch |
| 027 933 69 00 |
| Gemeinde Steg-Hohtenn |
| 027 933 12 70 |