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reglement über die benutzung von öffentlichen strassen und plätzen der gemeinde gampel

Die Urversammlung der Gemeinde Gampel auf Antrag des Gemeinderates beschliesst:

1. Allgemeines

1.1 Zweck und Ziel

Das vorliegende Reglement bezweckt:

1.2 Geltungsbereich und Hinweis auf das kantonale Recht

Das vorliegende Reglement gilt für die im Gemeindegebrauch stehenden Strassen, Wege, Plätze und weiteren Verkehrseinrichtungen sowie für angrenzende Grundstücke auf dem Gemeindegebiet von Gampel.
Für die in diesem Reglement nicht geregelten Fragen gelten sinngemäß die Bestimmungen des eidg. und kantonalen Rechts, insbesondere des kantonalen Strassengesetzes.

1.3 Zuständigkeit

Die Aufsicht über die im Gemeindegebrauch stehenden Strassen, Wege und Plätze wird vom Gemeinderat ausgeübt, wenn es nicht anderst bestimmt ist. Der Gemeinderat ist zuständig für die Durchführung dieses Reglementes.

1.4 Allgemeine Vorschriften für die Strassenbenützung

Es gelten sinngemäß die Vorschriften des kantonalen Rechts sowie die folgenden Vorschriften:

2. Private Parkierung

2.1 Abstellplätze auf privatem Grund

Für alle Neubauten und eingreifende Umbauten, wie z.B. bei Nutzungsänderung, sind ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens eine Garage oder Abstellplatz auf privatem Grund zu entfallen. Zu jeder Wohneinheit ist der Parkplatznachweis grundbuchrechtlich zu regeln. Die betreffenden Parkplatznachweise sind ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde einzutragen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest, in der Regel:

Die privaten Park- oder Garagenplätze sind so anzulegen, dass sie genügend gross sind und den Verkehr durch das Ein- und Ausfahren nicht behindern.
Die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle.

2.2 Abstellplätze auf Nachbargrundstück

Gegen Eintragung eines entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch können private Abstellplätze auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden, falls diese selbst für die eigenen Bedürfnisse genügend Parkplätze besitzen. Zur Verhinderung der nachträglichen Löschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

2.3 Parkplatzersatzgebühren

Ist bei Neu-, Um- und Ausbauten die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist der Grundeigentümer verpflichtet einen Ersatzbeitrag zu leisten. (Siehe Gebührentarif) Der Ersatzbeitrag wird im Rahmen der Baubewilligung von der Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Einnahmen sind von der Verwaltung zweckgebunden für den Bau und Unterhalt von Parkplätzen einzusetzen.

Wenn innerhalb zwei Jahren ab Bezug des Gebäudes resp. der Wohnung die obligatorischen Parkplätze nachgewiesen werden resp. erstellt sind (mit entsprechendem Grundbucheintrag), werden die einbezahlten Ersatzgebühren zinslos zurückerstattet; andernfalls fällt der Betrag endgültig an die Gemeindekasse.

Die Erbringung von Ersatzgebühren stellt keinen Anspruch für einen reservierten öffentlichen Parkplatz.

2.4 Privatzufahrten:

Werden die Parkplatznachweise an einem Standort erbracht, welche Zufahrten über private Zufahrtswege erfordern, sind die entsprechenden Durchgangsrechte ebenfalls grundbuchrechtlich zu sichern und ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.

3. Öffentliche Parkierung

3.1 Grundsatzregelung

Auf sämtlichen Strassen und Trottoirs ist das Abstellen von Fahrzeugen sowohl kurzfristig als auch länger grundsätzlich verboten. Jede Art wilden Parkierens ist untersagt. Dies betrifft sämtliche Verkehrsfahrzeuge also auch die landwirtschaftlichen Maschinen.

3.2 Fahrzeuge ohne Kontrollschilder

Fahrzeuge ohne Kontrollschilder werden nach erstmaliger schriftlicher Verwarnung auf Kosten des Eigentümers entfernt. Diese Regelung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Das Parkieren von zugelassenen Zweitfahrzeugen mit Wechselschildern ist mit einem Ausweis der Gemeinde gestattet.
Der Ausweis kann nur mit einer entsprechenden Bestätigungsbescheinigung von der Gemeinde ausgestellt werden. Der Gemeinderat bezeichnet den zur Verfügung gestellten Parkplatz. Dieser Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht werden. Das Abstellen von ausgedienten oder nicht im Verkehr zugelassenen Fahrzeugen ist grundsätzlich auf sämtlichen öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen untersagt.

3.3 Abstellplätze der Gemeinde

Als öffentliche Abstellplätze der Gemeinde gelten sämtliche im Dorf markierten Parkplätze entsprechend ihrer Signalisation. Das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätze ist nur dort gestattet, wo dies durch Vorschriften oder Bezeichnungen der Gemeinde erlaubt ist.

3.4 Vermietung von öffentlichen Plätzen

Insofern die Gemeinde über genügend öffentliche Parkplätze verfügt, kann der Gemeinderat einen Teil der Parkplätze vermieten soweit dies dem Interesse der Allgemeinheit dient. Die Gebühren legt der Gemeinderat fest. Die einkassierten Beträge sind zweckgebunden für die Schaffung und den Unterhalt von Verkehrs- und Parkplätzen einzusetzen.

3.5 Kurzzeitparkierung

Der Gemeinderat kann Zonen für eine beschränkte Parkierungsdauer homologieren lassen. (blaue Zone, rote Zone, Parkuhren etc.) Parkierungseinschränkungen sind jedoch nur in den publikumsintensiven Geschäftszonen sinnvoll, bei welcher eine Kurzzeitparkierung erwünscht ist. Dies betrifft u.a. auch die Parkplätze unmittelbar bei der Talstation der Luftseilbahn, ebenso bei der Talstation der Sesselbahn in Jeizinen. (Tagesausflugverkehr)

3.6 Langzeitparkierung

Die Langzeitparkierung ist ausschliesslich auf hiefür markierten Plätzen gestattet. (weisse Zone)

3.7 Parkierung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer für die Parkierung seiner landwirtschaftlichen Fahrzeuge selber verantwortlich. Soweit die Möglichkeit besteht wird von der Gemeinde Parkmöglichkeiten zugewiesen. Das Abstellen von "ausgedienten" landwirtschaftlichen Maschinen ist auf öffentlichen Plätzen untersagt.

4. Übergangs- und Strafbestimmungen

4.1 Übertretungen

Übertretungen und Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Reglement werden vom Gemeinderat mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 10'000.-- geahndet.
Das Verfahren gegen Einspracheentscheide und Verfügungen des Gemeinderates richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

4.2 Ersatzvornahme

Beseitigt der Fahrzeughalter das Fahrzeug innert der eingeräumten Frist nicht, ordnet der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Fahrzeughalters an.

4.3 Parkierung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen

Für die Beseitigung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge wird eine Frist von einem Jahr ab der Homologation gewährt.

5. Gebhrenanpassung/Inkraftsetzung

5.1 Gebühren

Die Gebühren sind in einem separaten Gebührentarif geregelt.

5.2 Gebührenanpassung

Der Gemeinderat ist befugt, die Tarife der Kostenteuerung anzupassen. Diese Anpassung verlangt keine weiteren Urversammlungsbeschlüsse oder Homologationen. Die vorgegebenen Tarife entsprechen dem Kostenindex von 139.7 Punkten . (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 100 = 1993)

5.3 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Urversammlung am Tag der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.

6. Genehmigung

Genehmigung durch den Gemeinderat

Durch den Gemeinderat an der Sitzung vom: 12. Juni 1995

Genehmigung durch die Urversammlung

Durch die Urversammlung vom: 12. Juni 1995

Homologation durch den Staatsrat

Homologiert vom Staatsrat am: 5. Juli 1995

Gebührentarife zum Reglement über die Benutzung von öffentlichen Strassen und Plätzen

1. Gebührenanpassung

Die vorgegebenen Tarife entsprechen dem Kostenindex von 139.7 Punkten. (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 100 = 1993)
Der Gemeinderat kann jährlich die Gebühren der Indexierung anpassen.

2. Parkplatzersatzgebühr:

Fr. 6'000.-- für das gesamte Gemeindeterritorium, ausgenommen das Alpgebiet.

3. Vermietung von Parkplätzen

Die Parkplatzmiete kann vom Gemeinderat festgelegt werden.

4. Entsorgung von Fahrzeugen

Gemäss Aufwand der Gemeinde.

5. Allgemeine Parkbussen

Die Parkbussen bei markierten Parkplätzen mit beschränkter Parkierungsdauer und Zonen mit Parkuhren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.

6. Zuwiderhandlungen

Allgemeine Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Reglement werden vom Gemeinderat mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 10'000.-- geahndet. Das Verfahren gegen Einspracheentscheide und Verfügungen des Gemeinderates richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Gemeinde Gampel-Bratsch
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