Die Gemeinde Gampel verfügt im Rahmen von Art. 53 der Bundesverfassung,
Art. 86 ff. des kantonalen Gesetzes vom 18.11.1961 betreffend das öffentliche
Gesundheitswesen über das Friedhof- und Bestattungswesen.
Art. 2
Auf dem Friedhof von Gampel werden bestattet: a) auf dem Gemeindegebiet
verstorbene Einwohner, b) auswärts verstorbene Einwohner der Gemeinde,
c) andere Personen, wenn der Verstorbene oder seine Angehörigen diesen Wunsch
geäussert haben.
Verwaltung
Art. 3
Die Aufsicht und die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Gemeinderat. Dieser
bestellt zu Beginn der Amtsperiode eine auf 4 Jahre gewählte Friedhofkommision,
bestehend aus 5 Mitgliedern. Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a) Pfarrer b) SakristanIn c) Kirchenvogt von Gampel
d) einem Vertreter des TGemeinderates e) einer Vertreterin aus der
Frauen- und Müttergemeinschaft.
Art. 4
Auf Antrag der Friedhofkommision bestellt der Gemeinderat den Totengräber,
wählt das zur Wartung notwendige Personal und stellt die
Pflichtenhefte auf.
Art. 5
Die Friehofkommission ist beauftrag: a) Gesuche für Gräber,
Grabmäler und Grabumrandungen entgegenzunehmen und die Bewilligung zu erteilen.
b) die Pflege und den Unterhalt der Anlage durch die verantwortlichen Angehörigen
zu überwachen. c) die Aufsicht über Totengräber und Wartungspersonal
zu führen. d) das Einhalten dieses Reglements zu überwachen, vorbehalten
bleiben die Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderates.
Art. 6
Die kirchliche Bestattungsweise bleibt dem Pfarrer der betreffende Konfession vorbehalten.
Gräber
Art. 7
Die Gemeinde führt ein Grabregister gemäss den kantonalen Bestimmungen,
mit genauen Angaben der Grabnummern, eingetragen im Friedhofplan (Gemäss Art.
4 des kantonalen Reglementes vom 16.02.1972).
Art. 8
Der Friedhof ist eingeteilt in: a) Reihengräber für Erwachsene
b) Reihengräber für Kinder bis 7 Jahre c) Urnengräber
d) Priestergräber Die Anordnung der verschiedenen Gräberarten
ist im Friedhofplan festgehalten.
Art. 9
Es werden für die Grabfläche folgende Grössen vorgeschrieben:
a) Erwachsenengräber: L 180 cm, B 90 cm, T 240 cm
b) Kindergräber: L 150 cm, B 60 cm, T 150 cm
c) Urnengräber: L 70 cm, B 50 cm, T 60 cm
Der Abstand zwischen den Särgen muss mindestens 50 cm auf beiden Seiten, sowie
an Kopf- und Fussenden betragen.
Art. 10
Die Grabgebühren werden auf Antrag der Friedhofkommission durch den Gemeinderat
festgelegt und von der Urversammlung und vom Staatsrat genehmigt. Der Gemeinderat
ist befügt, die Gebühren laufend der Teuerung anzupassen.
Art. 11
Die Bestattungen auf den Feldern mit Reihengräber und den Urnengräbern
erfolgen fortlaufend ohne Unterscheidung der Familien und Konfessionen. Die Grabzuteilung
rfolgt gemäss Plan. Grundsätzlich darf in jedem Grab nur eine Leiche
beigesetzt werden. Es werden folgende Ausnahmen bewilligt: a) Für eine bei der
Niederkunft verstorbene Mutter und ihrem toten Kinde, sowie bei gemeinsamen Tode von
Kindern (Art. 5 des kantonalen Friedhofreglementes). b) Urnen in Reihengräber,
sofern die Grabesruhe des/der Erdbestatteten noch mindestens 10 Jahre dauert. Die
Grabesruhe von 25 Jahren der Erdbestattung verlängert sich dadurch nicht.
Mit Ablauf der 25 Jahre ist der Urne mit dem/der Erdbestatteten aufzunehmen. Ein neuer
Bestattungsort für die Urne entfällt. In der Regel ist die Erdbestattung einer
Urne erlaubt. Bei aussergewöhnlichen Ereignissen kann der Gemeinderat Ausnahmen
bewilligen.
Art. 12
Die Angehörigen bzw. die gesetzlichen oder testamentarischen Erben sind zum
Unterhalt der Grabstätte verpflichtet. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung
trotz Aufforderung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die rückständigen
Unterhaltsarbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen. Sind die
Unterhaltspflichtigen unbekannt, wird die obgenannte Aufforderung einmal im Amtsblatt
veröffentlicht. Die Gemeinde besorgt in diesem Fall den Unterhalt bis zum Ablauf der
Grabesruhe. Nach diesem Zeitpunkt kann die Friedhofkommission über die Grabstätte
und das Grabmal frei verfügen.
Art. 13
Vor Ablauf von 25 Jahren dürfen die Erdbestattungsgräber nicht geöffnet
werden. Exhumationen sind gemäss den kantonalen Vorschriften vorzunehmen (Art. 22
und 23 des kantonalen Friedhofreglementes). Für Urnengräber gilt
grundsätzlich ebenfalls die Grabruhe von 25 Jahren. Weil Urnengräber nicht
den gesundheitspolizeilichen Bestimmungen unterstellt sind, sind Ausnahmen, wie sie
dieses Reglement vorsieht, zugelassen. Den Angehörigen steht es zu,
Urnengräber bereits nach 10 Jahren aufzuheben.
Grabschmuck und Grabmäler
Art. 14
Die Angehörigen der Verstorbenen haben die Gräber instand zu halten.
Vernachlässigte Gräber werden auf Kosten der Angehörigen der Verstorbenen
gepflegt und geräumt. Das Wartungspersonal ist befügt, verwelkten Grabschmuck
und ausgediente Kränze zu entfernen. Über die Instandstellung oder Räumung
eines Grabes entscheidet die Friedhofkommission.
Art. 15
Bei der Wahl der Pflanzen zur Ausschmückung des Grabes ist auf die harmonische
Wirkung des einzelnen Grabfeldes und auf die gesamte Friedhofanlage Rücksicht zu
nehmen. Die Pflanzen dürfen die Höhe von 70 cm nicht übersteigen und den
Zugang zu den Gräbern nicht erschweren. Pflanzen, welche die Nachbargräber
oder die allgemeinen gärtnerischen Anlagen überwuchern oder beeinträchtigen,
sind zurückzuschneiden oder zu entfernen. Schnittblumen sind in Grabvasen zu
stellen. Weihwassergefässe dürfen die Ästhetik des Friedhofs nicht
stören.
Art. 16
Die Friedhofkommission kann über die einheitliche Gestaltung der Bepflanzung der
Gräberfelder Vorschriften erfassen.
Art. 17
Die Angehörigen des Verstorbenen haben der Friedhofkommission vor Bestellung
des Grabmales ein schriftliches Gesuch auf vorgeschriebenem Formular zur Genehmigung
zu unterbreiten. Dies gilt für Reihengräber und Urnengräber.
Art. 18
Grabsteine und Umrandungen sind auf Reihengräber zulässig. Ausgenommen
sind Grabmäler aus poliertem schwarzen und weissen Marmor und Grabmäler von
unästhetischem Aussehen. Auf Kindergräbern ist ein weisses Holzkreuz
aufzurichten, eine Umrandung ist gestattet. Grabmäler der Reihengräber
dürfen frühestens 1 Jahr nach der Beerdigung gesetzt werden. Für
Urnengräber besteht keine Wartefrist. Die Grabmäler werden durch die
Friedhofkommission eingemessen. Die Angehörigen sind besorgt, dass schiefstehende
Grabmäler aufgerichtet werden, andernfalls werden diese Arbeiten zu ihren Lasten
ausgeführt.
Art. 19
Die Masse der Grabmäler werden wie folgt festgelegt: Reihengräber
Erwachsene: Grabstein/Grabkreuz: H ohne Sockel max. 110 cm, B max. 60 cm, T max.
20 cm Umrandung: L 140 cm, B 70 cm, H ob Terrain 15 cm, Wandstärke min 8 cm Reihengräber Kinder: Kreuz: H 100 cm, B 55 cm Umrandung: L 100 cm,
B 50 cm, H ob Terrain 10 cm, Wandstärke min 8 cm
Art. 20
Auf den Urnengräbern sind Grabmäler gemäss Skizze im Friedhofreglement
zulässig. Ausgenommen sind Grabmäler aus poliertem schwarzen oder weissen
Marmor. Die Masse der Grabmäler werden wie folgt festgelegt:
Grabstein/Grabkreuz: H ohne Sockel max. 70 cm, B max. 40 cm, T max. 13 cm
Sockel oder Platte: L max. 68 cm, B 50 cm, H 5 cm An der Friehofmauer dürfen
keine Tafeln angebracht werden. Nach Erstellen des Grabmales ist das Holzkreuz
zu entfernen. Bei Urnengräbern müssen eventuelle Holzkreuze den
reglementarischen Richtlinien entsprechen. (Höhe oberhalb Umrandung max.
70 cm, Querbalken max. 40 cm)
Schlussbestimmungen
Art. 21
Der Friedhof ist als Ort der Besinnung und der Ruhe zu achten.
Art. 22
Für jede absichtliche oder fahrlässige Beschädigung der
Friedhofanlage ist Schadenersatz zu leisten. Werden beim Aufstellen von
Grabmälern Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, haftet
der Verursacher. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für
Grabmäler, Pflanzungen, Kränze oder sonstige Gegenstände. Bei
Unstimmigkeiten entscheidet die Friedhofkommission, vorbehalten bleibt die
Rekursmöglichkeit an den Gemeinderat.
Art. 23
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden vom Gemeinderat,
auf Antrag der Friedhofkommission, mit einer Geldbusse belegt.
Art. 24
Gegen die Einspracheentscheide und Verfügungen des Gemeinderates kann beim
Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren
nach dem kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege.
Art. 25
Das vorliegende Reglement gilt für den neuen Friedhof der Gemeinde Gampel.
Art. 26
Das vorliegende Reglement tritt nach Annahme durch die Urversammlung und
Genehmigung durch den Staatsrat sofort in Kraft.
Art. 27
Das geänderte Reglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung
in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle Bestimmungen des alten Reglementes
vom 06.07.1994, die diesem Reglement widersprechen, aufgehoben.
Die Friedhofkommission Gampel, den 14. Dezember 1998