Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken:
Die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglements sind Sache des Gemeinderates.
Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben können Fachleuten übertragen werden, welche das Geschäft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Für die Einhaltung der Bauvorschriften und die Übereinstimmung der Bauten mit den Plänen st die Bauherrschaft verantwortlich.
Durch Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Kontrolle übernehmen die Baupolizeibehörden keine Garantie für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plänen:
Der Gemeinderat kann Richtpläne erlassen. Sie zeigen die anzustrebende Entwicklung innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes (25 Jahre) in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr, Versorgung sowie weiteren Bereichen auf. Sie können Angaben über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und über ihre Durchführung in technischer, inanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten.
Sie haben keinerlei Rechtskraft und bedeuten für die Gemeinde keine Verpflichtung und für die Eigentümer keine Beschränkung ihrer Rechte.
Der Zonennutzungsplan bildet integrierender Bestandteil des Bau- und Zonenreglements und muss durch die Urversammlung genehmigt und vom Staatsrat homologiert werden. Er ist für jedermann verbindlich.
Der Zonennutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz (kRPG) mindestens festlegen:
Der Verkehrsplan enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die öffentlichen Parkplätze und Fuss- und Wanderwege, die Bahnanlagen sowie touristische Infrastrukturvorhaben. Er ann zusätzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten.
Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsplan vom Gemeinderat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Plan über die InfrastrukturIm Plan über die Infrastruktur sind die dem Zonennutzungsplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete.
Der Versorgungsplan/Infrastrukturplan hat nur empfehlenden Charakter.
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
Sondernutzungsplanungen werden in den vom Zonennutzungsplan festgelegten Gebieten erarbeitet, wobei der Gemeinderat diese aus Zweckmässigkeitsgründen in beschränktem Rahmen ausweiten, bzw. einengen kann. Zudem ist der Gemeinderat befugt, in klar abgegrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung weiterer Sondernutzungspläne zu eschliessen.
Die Sondernutzungsplanung vervollständigt die Nutzungsplanung. Sie ist Bestandteil der Nutzungsplanung und hat sich nach deren Vorgaben zu richten. Es werden folgende Sondernutzungspläne unterschieden:
Werden die Vorschriften des Zonennutzungsplanes und des Bau- und Zonenreglements eingehalten, ist für Sondernutzungspläne das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den übrigen Fällen richtet sich das Verfahren nach Artikel 33 ff des antonalen Raumplanungsgesetzes vom 23. Januar 1987.
Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung verbinden.
In den Gebieten, in denen Sondernutzungspläne zu erarbeiten sind, können betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhöhungen vorgenommen werden, soweit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungspläne nicht massgeblich erschweren.
Müssen Nutzungspläne angepasst werden, oder liegen noch keine vor, so kann der Gemeinderat im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung genau bestimmte Gebiete zu Planungszonen erklären. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen erden was die Nutzungspläne beeinträchtigen könnte.
Verfügte Planungszonen und ihre allfällige Verlängerung sind öffentlich bekannt zugeben. Planungszonen sind für jedermann verbindlich.
Der Gemeinderat kann, nach der Eröffnung des Auflageverfahrens für Zonennutzungspläne, Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widersprechen.
Die Bausperre ist auf eine Frist von sechs Monaten begrenzt. Der Staatsrat kann diese Frist um höchstens sechs Monate verlängern.
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen jedem Punkt einer Fassade und der Grundstücksgrenze (Art. 10, Abs. 1 BauG). Er beträgt ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade (Art. 22, Abs. 1, auG) und darf auf der gesamten Fassadenlänge nicht unterschritten werden.
Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen und grossen Grenzabstand unterschieden:
kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebäudeseiten (Seitenfassade) und der Rückfassade.
grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Fassade bis zu jedem Punkt der Hauptfassade.
Zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnräume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Längsfassade eines Gebäudes.
Lässt sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebäudes sowie die topographische Lage zu berücksichtigen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Bauherr wesentliche Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebäudeseite zulassen. Er darf nicht auf der Nordseite eines Gebäudes angenommen werden.
Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden.
AusnahmenÜber die Fassade vorspringende Bauteile
wie Dachvorsprünge, Hauseingänge, Balkone, Veranden,
Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer
Ausladung von 1.50 m mit einberechnet (Art. 22, Abs. 2
BauG).
Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der
Grenzabstand gemessen ab äusserem Gebäudeteil 2 m,
sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen
und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhöhe, 3.30 m
Firsthöhe und eine Grundfläche von mehr als 10 m2
aufweisen.
Wintergärten auf der Seite des kleinen Grenzabstandes dürfen den feuerpolizeilichen minimalen Grenzabstand um 1.50 m unterschreiten, sofern ihre Länge im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenlänge beträgt.
Wintergärten auf der Seite des grossen Grenzabstandes dürfen bis an den feuer-polizeilichen minimalen Grenzabstand (3.00 m oder 1/3 der Gebäudehöhe) erstellt werden, sofern ihre Länge im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenlänge beträgt. In allen anderen Fällen gilt der Wintergarten nicht mehr als Vorbau, sondern ist Teil des Hauptgebäudes.
Für nachträglich an bestehenden Bauten anzubringende Balkonverglasungen entscheidet er Gemeinderat von Fall zu Fall.
Beim Hauptbau vorkragenden Untergeschossen sowie eingeschossigen Anbauten muss der grosse Grenzabstand nicht eingehalten werden. Massgebend ist der kleine Grenzabstand.
Gegenüber Strassen wird der Grenzabstand durch das Strassengesetz oder durch die Baulinien festgesetzten Abstände ersetzt. Für vorspringende Gebäudeteile auf öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 59 (vorspringende Gebäudeteile). Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 57 e. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der gesetzlichen Grenzabstände.
Bei mehreren Bauten auf dem gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der minimalen vorgeschriebenen Grenzabstände.
Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein altrechtliches Gebäude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
Durch die Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Wahrung des Gebäudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden.
Das Zusammenbauen über die Grenze ist bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge gestattet. In der Regel sollen die für den Grenzbau vorgesehenen Häuser gleichzeitig erstellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, müssen beide Bauten in sich eigene Häuser sein und einen eigenen Giebel aufweisen.
Die Vereinbarungen/Dienstbarkeiten sind zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.
Vorbehalten bleiben die kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften.
Die Niveaulinien geben die Höhenlage der Strassenachse an. Die Höhe der Bauten und Anlagen hat sich nach der Höhe der Niveaulinie zu richten. Dies trifft jedoch nur für Fassaden entlang der Strasse zu. Für der Strasse abgewandte Fassaden bemisst sich die Gebäudehöhe gemäss Art. 18.
Die Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Sie wird für jede Zone einzeln festgelegt.
Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet.
Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. Die Gebäudelänge reduziert sich um das Mass der Rückversetzungen. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grössere Gebäudelänge bewilligt, so erhöht sich der Grenzabstand auf beiden Längsseiten, und zwar um 1/5 der Mehrlänge für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand. Die Mehrlänge darf nicht ehr als 1/3 der zulässigen Gebäudelänge betragen.
Gegenüber Baulinien, Wäldern und Gewässern findet der Mehrlängenzuschlag keine Anwendung.
Der Gemeinderat kann verlangen, dass grössere Gebäude in der Länge und in der Dachform gestaffelt werden.
Der gewachsene Boden ist die Oberfläche des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain als gewachsener Boden.
Der Gemeinderat kann zudem als gewachsener Boden bezeichnen:
bewilligte Terrainaufschüttungen, welche den umgebenden natürlichen Geländeverlauf nicht überragen, insofern sie Vertiefungen, Gräben und Mulden ausfüllen;
die durchschnittliche Geländelinie bei geringfügig unregelmässigem Geländeverlauf.
Die Gebäudehöhe wird sowohl als Seitenhöhe wie als Firsthöhe festgelegt:
Die Seitenhöhe ist die Entfernung vom gewachsenen Boden bis zur Oberkante der Fusspfette, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachrandes bzw. der Brüstung.
Die Firsthöhe wird gemessen vom gewachsenem Boden bis zur Oberkante der Firstpfette, bei Flachdächern bis zur Oberkante der obersten Decke.
Die Gebäudehöhe wird gemessen vom natürlich gewachsenen oder vom bearbeiteten Boden, falls dieser tiefer liegt, bis zum Schnittpunkt der Gebäudefassade mit der Oberkante der Fuss- bzw. Firstpfette und für Flachdächer bis zur Oberkante der Brüstung bzw. der Oberkante der obersten Decke.
Bei gestaffelten Baukörpern wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten Baukörper separat berechnet.
Giebelfelder und Abgrabungen für Garageneinfahrten (Kollektivabstellplätze /-garagen) und für Hauszugänge werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet.
Die Höhe von Gebäuden ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.
Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist jedes Erd- oder Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenflächen aus dem natürlich gewachsenen oder fertigem Terrain herausragt.
Das Dach- oder Attikageschoss ist dann als Vollgeschoss mitzurechnen, wenn:
seine Fläche mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt;
seine Kniestockhöhe ab OK fertig Boden bis OK Fusspfette mehr als 1.20 m Höhe beträgt. Bei zurückgesetzen Fassaden darf die Kniestockhöhe auf max. 1/3 der Fassadenlänge überschritten werden.
Attikageschosse müssen unter einem Winkel von 45° vom Schnittpunkt oberste Decke Dachhaut-Aussenwand zurückliegen ansonsten das Attikageschoss als Vollgeschoss angerechnet wird. Ausnahmen sind für Liftbauten und Treppenhaus zulässig.
Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.
Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:
Die Gemeinden bestimmen den Grad der Erschliessung jeder Zone und erstellen eine Übersicht über den Stand der Erschliessung bei der Anpassung der Zonennutzungspläne (Art 14 kRPG, Abs. 1).
Der Gemeinderat erstellt das Erschliessungsprogramm in Form eines öffentlichen Dokumentes Bauzonen innert der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist, welches ihn bindet, ohne jedoch den Eigentümern Rechte zu gewähren oder Verpflichtungen aufzuerlegen. Er aktualisiert es bei Bedarf, namentlich unter Massgabe der Nachfrage an Bauland und bei jeder Anpassung des Zonennutzungsplanes (Art 14 kRPG, Abs. 2).
Die Gemeinden erschliessen die Bauzonen innert der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist und können zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Landumlegungen, Grenzbereinigungen und die Errichtung, Umwandlung oder Ablösung von Dienstbarkeiten beschliessen (Art 14 kRPG, Abs. 3).
Die Gemeinden bestimmen in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten (Art. 15 kRPG, Abs. 1).
Es besteht nur Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung, wenn ein Grundstück genügend erschlossen ist (Art. 9 und 23 BauV VS). Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn, die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19, Abs. RPG)
Vorbehalten bleiben die ergänzenden Bestimmungen in Art. 14 und 15 kRPG. V
Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden:
In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fällen ein Baugesuch bewilligt werden:
Die Abwässer müssen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechtes.
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Bestehende Gebäude dürfen nicht erhöht werden, wenn die vorhandenen Tragelemente nicht die nötige Festigkeit (statische Belastbarkeit) aufweisen.
Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die nötigen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.
Bauten und Anlagen sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefährdet werden, noch das äussere Erscheinungsbild zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die nötigen Sicherheitsmassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann anordnen, dass solche schadhaften Einrichtungen instand gestellt werden. Wird die Anordnung nicht in angemessener Frist befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten der Eigentümer instand stellen oder abbrechen lassen. Art. 28 Baustellen, Bauarbeiten Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Belästigungen wie Baulärm, Staub und Erschütterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Möglichkeiten und rechtlichen Normen
Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen, und besondere Sicherheitsmassnahmen wie Bauzäune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen.
Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfälle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind direkt auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.
Die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes für Baustellen-Installationen aller Art ist mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebühr zulässig. Er kann die zur Sicherheit und Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs notwendigen Auflagen machen.
Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die betreffenden Unternehmer die Plätze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle öffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben.
Die zur Sicherheit aller Strassenbenützer und Passanten erforderlichen Abschrankungen und Fangdächer im Bereich von Gerüstungen und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen.
Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich nach Bauabschluss fachgerecht instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Im Bereich von Strassen und Plätzen, in denen öffentliche Ableitungskanäle bestehen, muss das Niederschlagswasser und das Sickerwasser direkt ins Entwässerungssystem eingeleitet oder einem Sickerschacht zugeführt werden. Es ist untersagt, das Dach- und Sickerwasser einer öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Ebenso darf das Niederschlagswasser von Dächern, Sickerwasser und Abwasser von Grundstücken nicht über öffentliche Stassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.
Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Schäden und Vereisungen öffentlicher Strassen führt.
Auf geneigten Dächern sind geeignete Schneefangvorrichtungen obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind.
Für Schäden und Unfälle, die aus Nicht-beachten dieser Vorschriften erfolgen, haftet der Eigentümer. Diese Bestimmung gilt auch für bestehende Gebäude.
Die Räumung der Ein- und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuräumen.
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen.
Das Dach muss aus dem Gebäudeinnern über einen Ausstieg zu Revisionszwecken und für den Kaminfegerdienst betreten werden können.
Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenössischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Eissturz bedroht sind. Sie werden im Zonennutzungsplan mit hinweisendem Charakter aufgeführt. Sie werden wie folgt unterschieden:
Gefahrengebiet rot (Verbotsbereich): Diese Gebiete sind erheblichen Gefahren ausgesetzt. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie z.B. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von neuen Bauten und Anlagen ist untersagt.
Gefahrengebiet blau (Gebotsbereich): Diese Gebiete weisen eine mittlere und eher seltene Gefahr auf. Diese kann mittels baulichen Massnahmen erheblich verringert werden. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen (Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten, Neubauten), sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden. Bauten mit grossen Menschen-ansammlungen wie Restaurants, Schulen usw. sind nicht erlaubt.
Für jeden Neu- oder Umbau im Einflussbereich des Steinschlaggefahrengebietes „Rots Härdji“ muss mit der Einreichung des Baugesuches ein geologisches Gutachten erstellt werden. In diesem Gutachten sind aufgrund der Beschaffenheit des Geländes und der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen aufzuzeigen.
Der Gemeinderat ist berechtigt, Objektschutzmassnahmen, wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstärkung des Gebäudes zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen.
Gefahrengebiet gelb (Hinweisgebiet): Sind Gebiete mit geringer Gefährdung. Massnahmenplanung für sensible Objekte (öffentliche Bauten und Anlagen) drängen sich auf.
Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitäre Einrichtungen, Raum- und Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit und Wärme- und Schallschutz.
Massgebend sind die kantonalen Vorschriften. Neubauten sollen, wenn immer möglich, so erstellt werden, dass den Wohnräumen Besonnung und Ausblick gewährleistet wird.
Bauten und Anlagen, die nach ihren Zweck auch behinderten und älteren Personen dienen sollen, sind möglichst so zu gestalten, dass sie für diese gut zugänglich und benutzbar sind. Das Nähere bestimmt die Gesetzgebung über die Eingliederung behinderter Menschen (Richtlinien des Kanton Wallis vom 28. Oktober 1993 zuhanden der zuständigen Gemeinde- und Kantonsbehörden betreffend das behindertengerechte Bauen).
Bauten und Anlagen sind energiesparend auszuführen. Wohn- und Arbeitsräume müssen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Kälte fachgerecht isoliert werden (siehe Gemeindereglement zum Energiespargesetz).
Die Gebäude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird.
Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes vom 11. März 1987, im besonderen Art. 11 bis 16. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind im Gemeindereglement zum Energiespargesetz enthalten.
Bei Wohnhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind geeignete Kinderspielplätze auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll in der Regel im Minimum 15 % der gesamten Wohnfläche, mindestens aber 60.0 m2 ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienen.
Spielplätze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Für jede Wohnung sind eigene sanitäre Anlagen zu erstellen (Toiletten, Badezimmer).
Für Restaurants, öffentliche Versammlungslokale usw. gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Gesetz vom 17. Februar 1995 und Verordnung vom 18. Dezember 1996 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken).
Ventilationsöffnungen dürfen auf der Strassenseite der Gebäude oder gegen einen öffentlichen Durchgang nicht tiefer als 2.50 m über dem Boden angebracht werden.
Die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes sind gemäss kantonalen und eidgenössischen Vorschriften einzuhalten.
Art. 44
Ortsbild- und Landschaftsschutz
Die Gemeinden erstellen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen die in Art. 18 des kantonalen Baugesetzes vom 08. 02. 1996 vorgesehen Inventare für besonders schützenswerte Objekte. Das Verfahren richtet sich nach Art. 12ff der Bauverordnung vom 02. 10. 1996 des Kanton Wallis
Die aufgrund besonderer Gesetzgebung des Bundes und des Kantons erstellten Inventare bleiben vorbehalten. Objekte deren Schutz noch nicht geregelt ist, können im Baubewilligungsverfahren besonderen Nebenbestimmungen unterstellt werden.
Die Gemeinde Gampel hat ein Inventar der schützenswerten Objekte und Ortsbilder für Gampel und Jeizinen erstellt ( Anhang zum Ortsplanungsbericht 1975: Inventar der schützenswerten Bauten).
Bei dem vom Amt für Denkmalpflege
als schützenswert und erhaltenswert bezeichneten
Bauten handelt es sich um Kulturdenkmäler (Plan
Gemeindekanzlei Gampel). Sie bilden integrierenden
Bestandteil der Schutzzonen im Sinne von Art. 23 kRPG.
Schützenswerte Kulturdenkmäler (besonders
wertvoll)
Bei den als schützenswert bezeichneten Bauten (rot
eingefärbt) handelt es sich um besonders
repräsentative Zeugen unseres architektonischen Erbes.
Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nähere
Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes
für Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten dürfen
ohne ausdrückliche Bewilligung der zuständigen
Behörde weder abgebrochen noch umgebaut werden.
Erhaltenswerte Kulturdenkmäler (Gesamtform wichtig
für das Ortsbild)
Bei den gelb eingefärbten Gebäuden handelt es
sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer
Bedeutung für das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer
Identität und eine schonende Nutzung sind zu
gewährleisten. Auf Wunsch der Gemeinde halten sich
Heimatschutz und Denkmalpflege für Beratungen zur
Verfügung. Umbauten, welche diese Objekte betreffen,
sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien über den
Ortsbildschutz zu behandeln.
Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebäuden sind, kann der Gemeinderat Gestaltungsvorschriften erlassen.
Um der Öffentlichkeit an bevorzugten Lagen die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstände die Situierung eines Gebäudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthöhe beschränken. Er ist auch berechtigt, eine diesem Zweck entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung zu verlangen.
Die Frontrichtung der Bauten und Giebel ist der allgemeinen Orientierung des Quartiers anzupassen.
Der Gemeinderat kann in baulich oder landschaftlich empfindlichen Gebieten Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.
In der erhaltenswerten Dorfzone sind die Fenstergrössen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzupassen.
Neue Fensteröffnungen in Altbauten sind gestattet, wenn sie den Charakter des Gebäudes wahren. Aussenseitige Fensterfutter und Fensterverkleidungen sind nicht erlaubt. Dasselbe gilt auch für Türen.
Neue Fensteröffnungen in Altbauten aus Holz sind mit einem Seiten- bzw. Mittelpfosten von mindestens 10 cm Breite zu versehen.
Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung beträgt für Gampel in der Regel 40 - 60 % (21.8° -30.9°), für Jeizinen 40-50% (21.8° - 26.5°).
Die Neubauten sind mit den
ortsüblichen Dachformen zu decken. In der Wohnzone W4
in Gampel sind Flachdächer sowie Attikageschosse
zulässig.
Für die Bedachung sind Natursteine, Tonziegel,
Schindeln, Schiefer oder schieferähnliche Materialien
sowie Betonziegel und Doppelfalzdächer in
Kupfer-Titan-Zink und Kupfer zu verwenden. Neubedachungen
in Blech sind in der Regel untersagt. Hievon ausgenommen
sind Gebäude in der Industrie- und Gewerbezone. In der
Dorfzone und der Kernzone von Gampel dürfen nur braune
Dachziegel (Beton oder Ton) verwendet werden.
In der Dorfzone und Dorferweiterungszone von Jeizinen
dürfen nur Schiefer, Schindeln und Natursteinplatten
verwendet werden.
In der Dorfzone von Jeizinen dürfen
Dachflächenfenster max. 60/80 cm Ausmass haben (max.
zwei Dachflächenfenster pro Dachseite).
Dachaufbauten wie Giebellukarnen, Runddachlukarnen sowie
Dacheinschnitte sind mit Ausnahme der Dorfzone von Jeizinen
gestattet. Die Dachneigung einer Giebellukarne muss jedoch
die gleiche Dachneigung wie der Hauptbau aufweisen und 0.50
m von der Fassadenflucht zurückgesetzt werden.
Bei schützenswerten Bauten sind sie nur ausnahmsweise
gestattet, und nur, wenn das schützenswerte
Gebäude dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Schlepplukarnen sind nur gestattet, wenn bei bestehenden
Gebäuden bereits solche vorhanden sind. Mit Ausnahme
in den Dorfzonen und Dorferweiterungszonen von Gampel und
Jeizinen sind Quergiebel (bündig Fassade)
zugelassen.
Das Vermischen von verschiedenen Aufbautypen
(Runddachlukarnen, Giebellukarnen) ist untersagt.
Die gesamte Länge aller Dachaufbauten einer
Gebäudeseite darf in der Dorfzone 15% in den
übrigen Zonen max. 50% der Länge der
darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten. Der
seitliche Abstand der Dachaufbauten bis zum
Gebäuderand muss mindestens 2.0 m betragen. Für
Dacheinschnitte gelten letztere Bestimmungen nicht.
Sonnenkollektoren sind grundsätzlich auf Dach- oder Fassadenflächen von Neben-/Anbauten anzubringen. Eignen sich diese Flächen nicht oder sind sie nicht vorhanden, so sind Kollektoren sorgfältig in die Dachfläche des Hauptgebäudes zu integrieren, wobei die kompakte Anordnung der Kollektoren einerseits und eine geschlossene, ruhige Gesamtwirkung andererseits zu beachten sind.
Bei Bauten, die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhöhe ab Oberkante Dachgeschossfussboden fertig bis Oberkante Fusspfette gemessen 1.20 m nicht überschreiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von landschafts-empfindlichen Baugebieten.
Bei zurückgesetzten Fassaden darf die Kniestockhöhe auf max. 1/3 der Fassadenlänge überschritten werden.
Aussenantennen sind auf die notwendigen
Masse und Elemente zu beschränken. Mehrere, dem
gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebäude
sind nicht zulässig. Es ist nach Möglichkeit eine
Gesamtantenne anzubringen.
Balkon- sowie Parabolantennen sind so anzubringen, dass
sie nicht störend wirken.
In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder
ähnliche äusserlich nicht in Erscheinung tretende
Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf
Aussenantennen zu verzichten.
Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen; falls notwendig sind Lebhäge zu verwenden. Zum Schutz von Vieh kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzäunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt.
Dauerhafte Einfriedungen über Wasserläufe jeder Art sind verboten.
Generell dürfen Einfriedungen auf die gemeinsame Grenze zum Nachbar die Höhe von 1.50 m nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann von diesen Höhenvorschriften Ausnahmen gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere bei Gewerbe- und Industriezonen. In diesen Zonen sind Einfriedungen mit Einwilligung des Nachbars und der Gemeinde auf der gemeinsamen Grundstückgrenze bis zu 2.5 m Höhe erlaubt.
Damit die Durchgänge für landwirtschaftliche Zwecke gesichert bleiben, kann der Gemeinderat verlangen, dass neue Einfriedungen nur in einem Abstand von 1.0 m von der Grundstücksgrenze erstellt werden.
Sichtbare Stütz- und Futtermauern, deren Höhe 2.0 m übersteigen, sind mit Natursteinen zu verkleiden oder mit Lebhägen zu bepflanzen.
Wasserläufe mitsamt ihren Ufern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden.
In Gewässern und im geschütztem Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die öffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewässer notwendig sind.
Uferschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Die Ufervegetation darf weder gerodet, noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.
Wasserläufe jeder Art dürfen nur in Ausnahmefällen überdeckt werden. Der Gemeinderat kann einer Umleitung eines Wasserlaufes zustimmen, sofern das Eigentum des Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Als Feldgehölze und Hecken gelten mit einheimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern bestockte Flächen, die nicht Waldareal darstellen.
Feldgehölze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind gemäss Art. 18 NHG und Art. 18 JSG geschützt. Danach wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Bewilligung Feldgehölze oder Hecken beseitigt.
Eventuell notwendige Beseitigung von Feldgehölzen und Hecken können durch die kantonale Dienststelle für Wald und Landschaft in Absprache mit der Dienststelle für Jagd und Fischerei bewilligt werden. Rodungen von Feldgehölzen und Hecken sind durch flächen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren.
Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.
Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden.
Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt.
Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetz-gebung.
Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von der Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behörden zuständig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern, Skipisten und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.
Besondere Baulinien wie Gestaltungsbaulinien bestimmen die Lage und die Umrisse der Bauten und Anlagen allseits oder legen deren Verlauf der Fassadenflucht fest. Rückwärtige Baulinien und Innenbaulinien legen die zulässige horizontale Bautiefe und die Grösse der Innenhöfe fest.
Es gibt fakultative und obligatorische Baulinien:
Fakultative Baulinien dürfen von Gebäuden nicht überschritten werden.
Auf obligatorischen Baulinien muss gebaut werden.
Der Gemeinderat kann, falls ein öffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung an Verkehrsräumen und Plätzen vorhanden ist, das Bauen auf die Baulinie vorschreiben.
An Gebäuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu öffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veränderungen an solchen Bauten können ausnahmsweise und nur gegen Eintragung im Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderung entstanden ist, bei einem späteren Erwerb des Gebäudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
Wo Baulinien fehlen oder nicht in
absehbarer Zeit erarbeitet werden, beträgt der Abstand
zwischen Baute und Fahrbahn- oder Gehsteigrand 3.0 m.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für
Garagenvorplätze.
Mit Ausnahme in der Dorf- und Dorferweiterungszone ist in
Jeizinen bei Neu- oder Anbauten ein Abstand von 4.0 m vom
Strassenrand bzw. Trottoirrand einzuhalten. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen von Art. 61.
Rechtskräftige Baulinienpläne sowie die unter Absatz e) erwähnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskräftigen Baulinienpläne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement in Sitten und können dort eingesehen werden.
Beidseits der Achse der Luftseilbahn Gampel - Jeizinen sowie der touristischen Transportanlagen (Sessellifte, Skilifte) ist ein Abstand von 6.5 m einzuhalten. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereiches ist die Zustimmung der zuständigen Instanzen einzuholen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Anlage beizulegen.
Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anstösser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen (Strassenverbreiterung, Fussweg, Trottoir) übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach Art. 208 des kantonalen Strassengesetzes möglich.
Ausladungen über die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordächer und Vortreppen, sind gestattet, sofern diese nicht auf das Gemeindegut übergreifen. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen und muss mindestens 2.5 m über dem Gehsteig und mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegen.
Weder Türen, Portale, Fenster und Rollläden dürfen sich in weniger als 4.50 m Höhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges öffnen.
Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, müssen vorspringende, in den Baulinienbereich hineinragende Gebäudeteile entfernt oder abgeändert werden, ohne dass eine Entschädigung geschuldet wird.
Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Bei Neubauten, grösseren Umbauten
und wesentlichen Zweckänderungen hat der Bauherr auf
dem Baugrundstück oder dessen Nähe eine für
den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von
Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu
gewährleisten.
Die Anzahl der Abstellplätze wird bestimmt durch die
Menge des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich
verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die
Verhältnisse in dem betreffenden Quartier.
Dabei hat auf jede Wohnung in Gampel und in den Burketen
mindestens 1½ Garagen- oder Abstellplatz auf
privaten Grund zu entfallen. Hiervon ausgenommen ist die
Dorfzone von Gampel.
In der Dorfzone von Gampel sowie in den Bauzonen von
Jeizinen ist ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten
Grund zu erstellen.
Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen
Abstellplätze fest, in der Regel:
|
1 Abstellplatz pro 4 Betten |
|
1 Abstellplatz pro 4 m2 Restaurationsfläche (Sitzplätze in Gartenterrassen sind ausgeschlossen |
|
1 Abstellplatz pro 50 m2 Bruttogeschossfläche |
|
nach Massgabe des zu erwartenden Publikumsandranges, der Anzahl Arbeits- plätze und der allfälligen regionalen Bedeutung. |
Ist die Errichtung von Parkplätzen
auf eigenem Grund nicht möglich, ist der
Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von
Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an
einem anderen Ort zu verpflichten.
Die Höhe der Entschädigung pro fehlenden
Abstellplatz wird vom Gemeinderat festgelegt.
Gegen Eintragungen eines entsprechenden
Parkplatz-Servituts im Grundbuch können private
Abstellplätze auch auf einer Nachbarparzelle erstellt
werden, falls diese selbst für die eigenen
Bedürfnisse genügend Parkplätze besitzt. Zur
Verhinderung der nachträglichen Löschung ist
diese Dienstbarkeit ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im
Grundbuch einzutragen.
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre
Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine
Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern,
Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden
(Art. 214 kant. Strassengesetz).
Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der
Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel 15 %
Gefälle nicht überschreiten. Sind keine Baulinien
ausgeschieden worden, so müssen Garagenausfahrten von
öffentlichen Gemeinschaftsparkanlagen 3.0 m vom
Strassenrand und mindestens 1.0 m vom Gehsteigrand
horizontal verlaufen.
Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse
müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe
gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen.
Für die Benützung öffentlichen Grundes im
Bereich von Garagenvorplätzen kann die Gemeinde eine
entsprechende Gebühr/Abgabe verlangen.
Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder
angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand
bewilligen, sofern die örtlichen Verhältnisse
dies zulassen (Art. 212 des kant. Strassengesetzes).
Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonennutzungsplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich.
Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschädigung übernommen werden.
Die Ausführung und ein eventueller Anschluss von Privatstrassen an das öffentliche Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zuständigen kantonalen Instanzen genehmigt werden.
Die Anwendung des Mehrwertverfahrens bleibt vorbehalten.
Der Zonennutzungsplan im Massstab 1:2'000 beschränkt sich auf die Bauzone, sowie auf das umliegende Gebiet. Er wird in folgende Zonen eingeteilt:
| a) | Bauzonen | Abkürzung |
| Dorfzone | D | |
| Dorferweiterungszone | DE | |
| Kernzone | K | |
| Wohnzone 2 | W2 | |
| Wohn- und Gewerbezone 3 | WG3 | |
| Wohnzone 3 | W3 | |
| Wohnzone 4 | W4 | |
| Ferienhauszone 1 | F1; F1 QP;F1 LEB QP | |
| Ferienhauszone 1 | F2 | |
| Zone für öffentliche Bauten und Anlagen | ö. B+A | |
| Zone für touristische Bauten und Anlagen | t. B+A | |
| Gewerbezone | GZ | |
| Industriezone | JZ | |
| Parkierung/Verkehrsanlagen | P | |
| Freihalte-/Schutzzone | FZ | |
| Die folgenden Zonen sind teilweise gesondert vom Zonennutzungsplan (Parzellenpläne) auf dem Nutzungsplan 1:10'000 dargestellt. Die dazugehörigen Bestimmungen bilden Teil des Zonenreglements. | ||
| b) | Landwirtschaftszonen | |
| Landwirtschaftszonen, Weiden, Sömmerungsweiden | LZ | |
| c) | Schutzzonen | |
| Landschafts- und Naturschutzgebiete | SZ | |
| d) | Weitere Zonen | |
| Zone für Sport und Erholung | S+E | |
| Zone für Familiengarten | FG | |
| Camping | C | |
| Abbau- und Deponiezone | AD | |
| Skipisten | S | |
| Zone deren Nutzung noch nicht bestimmt ist | U | |
| Übriges Gemeindegebiet | ÜG | |
| e) | Zonen nach Spezialgesetzgebung | |
| Wald und Baumbestände | W | |
| Hecken- und Feldgehölze | H | |
| Gefahrenzonen (Lawinen G; Steinschlag S) | G, S | |
| Quellschutzzonen | QZ | |
a) B A U Z O N E N
| a) | Zweck der
Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und kleinen Geschäftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Förderung einer zweckmässigen Sanierung. |
|
| b) | Bauweise | offen oder geschlossen |
| c) | Geschosszahl/ | Gampel: max. 4
Vollgeschosse (inkl. UG) Gebäudehöhe 12.00 m
Jeizinen: den bestehenden oder umliegenden Gebäuden entsprechend, jedoch max. 2 Vollgeschosse |
| d) | Gebäudehöhe: | max. 9.50 m O.K.
Fusspfette max. 12.50 m O.K. Firstpfette |
| e) | Grenzabstand | 1/3 der jeweiligen Gebäudehöhe, mind. aber 3.0 m. |
| f) | Ausnutzung: | nicht bestimmt |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| h) | Baumaterialien: | In Jeizinen muss das Sockelgeschoss aus Mauerwerk oder Beton sein, der Aufbau muss vollständig in Holz ausgeführt werden. Das Holz ist, mit Ausnahme von Lärchenholz mit einem dunklen Farbanstrich zu versehen. Alle stilfremen- den Materialien wie Keramik, Kunststoffe, Fassaden- verkleidungen mit Faserzementplatten sind verboten. |
| i) | Besondere Bestimmungen: | |
|
||
| a) | Zweck der
Zone: Die Dorferweiterungszone in Jeizinen umfasst Gebiete angrenzend an die erhaltenswerte Dorfstruktur. Sie ist für die Erstellung von Wohnbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes. |
|
| b) | Bauweise | offen |
| c) | Geschosszahl: | max. 2 Vollgeschosse |
| d) | Gebäudehöhe: | max. 9.50 m O.K. Fusspfette max. 12.50 m O.K. Firstpfette |
| e) | Gebäudelänge: | max. 12.50 m |
| f) | Grenzabstand: | 1/3 der jeweiligen Gebäudehöhe mindestens aber 3.0 m |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| h) | Baumaterialien | Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens ½ in Holz. Das Holz ist, mit Ausnahme von Lärchenholz, mit einem dunklen Farbanstrich zu versehen. |
| i) | Besondere Bestimmungen: | Jede Baute hat sich in Konstruktion, Dachform, Proportionen, Material und Farbe den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. |
| a) | Zweck
der Zone: Die Kernzone von Gampel ist für Wohn-, Büro und Geschäftsbauten bestimmt. In der Regel soll in der Kernzone aufgrund von Quartierplänen gebaut werden. |
|
| b) | Bauweise | offen oder geschlossen |
| c) |
Geschosszahl: |
den städtebaulichen Gegebenheiten und den umliegenden Bauten entsprechend, jedoch max. 5 Vollgeschosse (inkl. UG) |
| d) | Gebäudehöhe: | den
städtebaulichen Gegebenheiten und den umliegenden
Bauten entsprechend, jedoch max. 13.50 m O.K. Fusspfette max. 16.50 m O.K. Firstpfette |
| e) | Gebäudelänge | unbeschränkt |
| f:) | Grenzabstand: | Gegenüber den Strassen gelten die Baulinien. Gegenüber den rückwärtigen Grenzen gelten die Bestimmungen der angrenzenden Zone. Sofern nicht auf die Grenze gebaut wird, beträgt der Grenzabstand 1/3 der Gebäudehöhe, mindestens aber 3.00 m. |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| a) | Zweck der
Zone: Überbauung mit Ein- und Mehrfamilienhäuser in traditionellen Formen. |
|
| b) | Bauweise | offen |
| c) | Geschosszahl: | max. 3 Vollgeschosse (inkl. UG) |
| d) | Gebäudehöhe: | max. 9.00 m O.K.
Fusspfette max. 12.00 m O.K. Firstpfette |
| e) | Gebäudelänge: | W2: in der Regel bis 30.0 m |
| f) | Grenzabstand: | kleiner Grenzabstand: 1/3 der
jeweiligen Gebäudehöhe, mindestens aber 3.00
m; grosser Grenzabstand: 90 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 3.00 m |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| a) | Zweck der
Zone: Förderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete. |
|
| b) | Bauweise: | offen |
| c) | Geschosszahl: | max. 4 Vollgeschosse (inkl. UG) |
| d) | Gebäudehöhe: | max. 12.00 m O.K.
Fusspfette max. 15.00 m O.K. Firstpfette |
| e) | Gebäudelänge: | in der Regel bis 30.00 m |
| f) | Grenzabstand: | kleiner Grenzabstand: 1/3 der
jeweiligen Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3.00
m; grosser Grenzabstand: 90% der Gebäudehöhe, mindestens aber 3.0 m |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| h) | Besondere Bestimmungen: | Kleinere immissionsarme Gewerbebetriebe, welche das in den Wohnzonen geduldete Mass an Lärmeinwirkungen nicht überschreiten, sind gestattet. |
| a) | Zweck der
Zone: Diese Zone ist für das Wohnen in Kombination mit nicht oder nur mässig störenden Gewerbebetrieben sowie für Dienstleistungsbetriebe (Büros, Hotel- und touristische Betriebe) bestimmt. |
|
| b) | Bauweise: | offen |
| c) | Gebäudehöhe: | max. 11.50 m O.K. Fusspfette
bzw. bei Flachdächern Oberkante der Brüstung,
gemessen ab Niveau Landwirtschaftsstrasse (parallel
Bahnhofstrasse Gampel) max. 14.50 m O.K. Firstpfette |
| d) | Gebäudelänge: | unbeschränkt |
| e) | Grenzabstand: | kleiner Grenzabstand: 1/3 der
jeweiligen Gebäudehöhe, mindestens aber 3.00
m; grosser Grenzabstand: mindestens 5.00 m |
| f) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES III |
| g) | Besondere Bestimmungen: |
|
Art. 70
Wohnzone W4
| a) | Zweck der
Zone: Förderung einer Wohnbebauung höherer Ausnutzung in den hierzu geeigneten Baugebieten. |
|
| b) | Bauweise: | offen |
| c) | Geschosszahl: | max. 5 Vollgeschosse (inkl. UG) |
| d) | Gebäudehöhe: | max. 14.00 m O.K. Fusspfette max. 17.00 m O.K: Firstpfette |
| e) | Gebäudelänge: | in der Regel bis 30.00 m |
| f) | Grenzabstand: | kleiner Grenzabstand: 1/3 der
jeweiligen Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3.00
m; grosser Grenzabstand: 90% der Gebäudehöhe, mindestens aber 3.0 m |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| h) | Besondere Bestimmungen: | Immissionsarme Gewerbebetriebe, welche das in den Wohnzonen geduldete Mass an Lärmeinwirkungen nicht überschreiten, sind gestattet. |
Art. 71
Ferienhauszone F1 2. Erschliessungsetappe
| a) | Zweck der
Zone: Überbauung mit Ferien- und Wohnhäusern mit niedriger Bauhöhe. |
|
| b) | Bauweise: | offen |
| c) | Geschosszahl: | 2 Vollgeschosse (inkl. UG) |
| d) | Gebäudehöhe: | max. 7.00 m O.K. Fusspfette max. 10.00 m O.K. Firstpfette |
| e) | Gebäudelänge: | max. 10.0 m |
| f) | Grenzabstand: | 1/2 der jeweiligen Gebäudehöhe, jedoch mindestens 3.0 m |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
Art. 72
Ferienhauszone F1 QP 2. Erschliessungsetappe, F1 LEB QP (2.
Erschliessungsetappe)
| a) | Zweck der
Zone: Überbauung aufgrund eines Quartierplanes unter Respektierung des Landschaftsbildes. |
|
| b) | Bauweise: | nach Angabe des Quartierplanes |
| c) | Geschosszahl: | nach Angabe des Quartierplanes |
| d) | Gebäudehöhe: | nach Angabe des Quartierplanes |
| e) | Gebäudelänge: | nach Angabe des Quartierplanes |
| f) | Grenzabstand: | 1/2 der jeweiligen Gebäudehöhe, jedoch mindestens 3.0 m |
| g) | Ausnutzung: | AZ = 0.2 F1 QP 2. Erschliessungsetappe (Trogackern) AZ = 0.2 F1 LEB QP 2. Erschl-etap (Oberi Matten) AZ = 0.4 F1 LEB QP (Riti-Kummen) |
| h) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| i) | Besondere Bestimmungen: |
|
Art. 73
Ferienhauszone F2
| a) | Zweck der
Zone: Überbauung mit Ferien- und Wohnhäusern in traditionellen Formen. Bauten und Anlagen von touristischem Interesse sind erlaubt. |
|
| b) | Bauweise: | offen |
| c) | Geschosszahl: | 3 Vollgeschosse (inkl. UG) |
| d) | Gebäudehöhe: | 10.00 m O.K. Fusspfette 13.00 m O.K. Firstpfette |
| e) | Gebäudelänge: | max. 12.50 m; bei Zwillingshäusern, max. 16.00 m, sofern es sich optisch klar um zwei getrennte Baukörper handelt. |
| f) | Grenzabstand: | kleiner Grenzabstand: 1/3 der
jeweiligen Gebäudehöhe, mindestens aber 3.00
m; grosser Grenzabstand: 80 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0m |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| h) | Baumaterialien: | Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens zur Hälfte in Holz. Das Holz ist, mit Ausnahme von Lärchenholz, mit einem dunklen Farbanstrich zu versehen. |
Art. 74
Zone für touristische Bauten und Anlagen
| a) | Zweck der
Zone: Diese Zone ist für das Wohnen sowie für Bauten (Hotel, Restaurants, Pensionen, Sportgeschäft etc.) und Anlagen (Minigolf, Tennis, Skischule etc.) von touristischem Interesse bestimmt. |
|
| b) | Bauweise: | offen |
| c) | Geschosszahl: | 4 Vollgeschosse (inkl. UG) |
| d) | Gebäudehöhe: | max. 12.00 m O.K. Fusspfette max. 15.00 m O.K. Firstpfette |
| e) | Gebäudelänge: | max. 12.50 m; bei Zwillingshäusern max. 16.00 m, sofern es sich optisch um zwei getrennte Baukörper handelt. |
| f) | Grenzabstand: | Kleiner Grenzabstand: 1/3 der
jeweiligen Gebäudehöhe, mindestens aber 3.00
m; grosser Grenzabstand: 60 % der Gebäudehöhe mindestens aber 5.00 m |
| g) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe : | ES II |
Art. 75
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
| a) | Zweck der
Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von öffentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung, Parkierung), die im öffentlichen Interesse liegen. Sie enthalten gemeindeeigene und solche Grundstücke, für die das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden kann. |
|
| b) | Bauweise: | offen oder geschlossen |
| c) | Grenzabstand: | Grenzabstand 1/3 der Gebäudehöhe, mindestens aber 3.00 m |
| d) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II-III (siehe Festlegung im Zonennutzungsplan) |
Art. 76
Zone Helikopterflugfeld
In dieser Zone sind Bauten und Anlagen für den Betrieb und den Unterhalt eines Helikopterlandeplatzes gestattet wie Helikopterlandeplatz, Betriebsgebäude, Flugmateriallager, Kerosin- und Heizöltanklager sowie die dazugehörigen Nebenbauten.
Höhe, Art und Weise der Bauten und Anlagen werden vom Gemeinderat unter gebührender berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.
| Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | IV |
Art. 77
Gewerbezone
Diese Zone ist für das Gewerbe bestimmt und für alle störenden Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nicht stärkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Betriebszugehörende Wohnungen dürfen errichtet werden; reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen.
Gebäudehöhe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen und industriellen Erfordernissen und der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt.
Übermässige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Ebenso Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet. Ist zu befürchten, dass eine industrielle oder gewerbliche Anlage nachteilige Einflüsse auf die Umgebung haben wird, so kann der Gemeinderat vergrösserte Grenzabstände sowie die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen.
Innerhalb der Zone gelten die Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES IV (siehe Festlegung im Zonennutzungsplan). Im Grenzbereich zum Camping Rhone dürfen auf einer Tiefe von 40 m lediglich immissionsarme Betriebe realisiert werden.
Der minimale Grenzabstand beträgt 5.00 m.
Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen.
Art. 78
Industriezone
Diese Zone ist ausschliesslich für Industrie- und dazugehörende Verwaltungsbauten bestimmt.
Gebäudehöhe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen und industriellen Erfordernissen und des öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt.
Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Mensch und Tier schadet, sind untersagt.
Innerhalb der Zone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES IV. Der minimale Grenzabstand beträgt 5.00 m.
Im übrigen sind die Bestimmungen der Gewerbezone anwendbar.
Art. 79
Parkierung/Verkehrsanlagen
Diese Zone umfasst bestehende und zukünftige öffentliche Verkehrs- und Parkierungs-flächen.
Art. 80
Freihaltezone/Schutzzone
Die Schutz- und Freihaltezonen umfassen jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern und Waldrändern, zur Gliederung des Siedlungsgebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschränkungen belegt werden können.
b) L A N D W I R T S C H A F T S Z O N E N
Art. 81
Landwirtschaftszonen
Die Landwirtschaftszonen (Art. 7 b) werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt:
Landwirtschaftszone 1.
Priorität
Sie umfasst das für die landwirtschaftliche
Nutzung bestgeeignete Land (im Sinne von Art. 16, Abs. 1,
Bst. a, RPG); Fruchtfolgeflächen).
Darunter versteht man das ackerfähige Kulturland,
bestehend aus Ackerland und Kunstwiesen in Rotation und
ackerfähige Naturwiesen.
Landwirtschaftszone 2. Priorität
Sie umfasst das Land, das im
Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (im
Sinne von Art. 16, Abs. 1, Bst. b, RPG)
Darunter versteht man Kulturland, welches sich aufgrund
der Bodeneignung (Geländeform, Bodenbeschaffenheit,
Erschliessung) nicht als für die Landwirtschaft
bestgeeignet bezeichnet werden kann.
Weiden oder Sömmerungsweiden
Als Weiden oder Sömmerungsweiden sind jene
landwirtschaftlichen Gebiete bezeichnet, welche besonders
wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landschaftlichen
Bedeutung erhaltenswert sind.
Rebland
Gemäss der Verordnung über die Raumplanung vom
26.3.1986 wird Rebland nicht zu den Fruchtfolgeflächen
gerechnet. Sie sind aber ein wesentlicher Bestandteil der
Walliser Wirtschaft.
In diesen Zonen sind nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. Die Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen.
Art. 82
Geschützte Landwirtschaftszone
Die geschützte Landwirtschaftszone
umfasst landwirtschaftlich genutzte Flächen, die wegen
ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Schönheit
schützenswert sind. Diese sollen traditionell
bewirtschaftet werden unter Schonung und eventueller Schaffung
von wertvollen Landschaftselementen wie Hecken,
Feldgehölzen, Hochstammobstbäumen, Suonen,
Trockenmauern, usw., um dadurch zum Schutz der für diese
Gebiete typischen Pflanzen- und Tierarten beizutragen.
Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie
standortbedingt oder zur Erhaltung bzw. Erhöhung des
landschaftlichen und/oder naturschützerischen Wertes
erforderlich sind.
c) S C H U T Z Z O N E N
Art. 83
Landschafts- und Naturschutzzonen
Landschaftsschutzzonen
Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von
besonders schönen und wertvollen Landschaften in ihrer
Vielfalt und Eigenart.
Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf
diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und
Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten
und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die
Landschaft einzugliedern.
Naturschutzzonen
Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Pflege von
Gebieten, die wegen ihrer naturkundlichen und
ökologischen Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen-
oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und
Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder
Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.
Die Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen
oder markanten Einzelbäumen ist bewilligungspflichtig.
Bei grösseren Eingriffen kann der Gemeinderat
Ersatzpflanzungen verlangen.
Massnahmen wie z.B. Entwässerungen, neue
Bewässerungsanlagen, Terrainverän-derungen oder
Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem
Schutzzweck entsprechen.
Soweit es für den Schutz und die Pflege der
Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat
weitere Schutzverordnungen erlassen.
Art. 84
Bedeutung der Schutzzonen
In den Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLN/KLN) fällt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit des Kantons und des Bundes.
In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fällt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit von Gemeinde und Kanton.
Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen vollständig in die Zuständigkeit der Gemeinde.
d) W E I T E R E Z O N E N
Art. 85
Zone für Sport und Erholung
| a) | Zweck der
Zone: Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Unterirdische oder teilweise erdgeschossige Parkierungsanlagen sind gestattet. |
|
| b) | Bauweise: | Offen oder geschlossen |
| c) | Grenzabstand: | 1/3 der jeweiligen Gebäudehöhe, b mindestens aber 3.0 m |
| d) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES III |
Art. 86
Campingzone
| a) | Zweck der
Zone: Camping, Caravanning und Mobilhomebauten. |
|
| b) | Bauweise: | in der Regel offen |
| c) | Geschosszahl: | max. 1 Vollgeschoss |
| d) | Gebäudelänge: | max. 10.0 m |
| e) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe: | ES II |
| f) | Besondere Bestimmungen: |
|
Art. 87
Zone für Familiengärten
In der Zone für Familiengärten sind Gartenhäuschen mit bis insgesamt 15 m3 zugelassen.
Art. 88
Deponiezone
Der Betrieb einer Deponie innerhalb einer rechtskräftigen Deponiezone ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung einer Baubewilligung ist der Kanton.
Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen können nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden.
Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG).
Die Deponiezone der Klasse I und II im Kalkofen dient zur Lagerung von nicht verschmutztem Aushub- und Sprengmaterial sowie von nicht verschmutztem Abbruchmaterial.
Art. 89
Skipisten
Die Skipisten umfassen das für die Ausübung des Skisportes erforderliche Gelände, soweit dieses im allgemeinen Interesse des Wintersportes notwendig ist. Die für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlichen Anlagen, wie beispielsweise Beschneiungsanlagen, können innerhalb der Skipisten realisiert werden. Die Skipisten können mit einem dauernden Bauverbot oder mit der nötigen Baubeschränkung versehen werden.
Über Grundstücke innerhalb der Skipisten kann die Gemeinde das Enteignungsverfahren einleiten.
Zur Sicherung der Skipisten, bzw. Skipistenrückfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfügt werden, dass nur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut werden kann.
Der Gemeinderat kann im weiteren, im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstände, die genaue Lage eines Gebäudes festlegen.
Art. 90
Zone deren Nutzung noch nicht bestimmt ist
In dieser Zone ist die definitive Nutzungsart vorläufig nicht bestimmt. Diese Zone kann später in Bauzone oder Landwirtschaftszone umgezont werden. Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten.
Es sind nur standortbedingte Bauten zulässig, sie dürfen aber die definitive Nutzung nicht präjudizieren.
Art. 91
Übriges Gemeindegebiet
Das übrige Gemeindegebiet umfasst die Flächen der Gemeinde, welche nicht zur Landwirtschaftszone, zur Bauzone oder zum Waldareal gehören. In der Regel sind dies unproduktive Felsgebiete oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsplan nicht festgelegt ist.
Grundsätzlich kann im übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefällen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 92
Baubewilligungsverfahren
Das Verfahren für Baubewilligungen richtet sich nach dem Baugesetz vom 08. Februar 1996 und der Bauverordnung vom 02. Oktober 1996.
Art. 93
Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen können die Baupolizeibehörden Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig:
wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Härte führt;
für Bauten in öffentlichem Interesse;
für landwirtschaftliche Bauten;
für provisorische Bauten;
für touristische Bauten von öffentlichem Interesse.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet werden.
Setzt das Bauvorhaben die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen.
Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 94
Altrechtliche Bauten
Als altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen.
Bestehende, rechtmässig erstellte
altrechtliche Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften
widersprechen, sind in ihrem Bestand garantiert.
Untergeordnete Volumenerhöhungen und Neubauten sind
gestattet, wenn diese für sich allein diesem Baureglement
entsprechen und die zusätzlichen Erfordernisse wie
Ausnutzung, Parkplätze erfüllt werden.
Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten werden. Änderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfügige äusserliche Veränderungen sind gestattet, wenn die zusätzlichen Erfordernisse erfüllt werden, und falls ein Mehrwertrevers im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde eingetragen wird.
Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.
Art.95
Gebühren
Für die Behandlung der Baugesuche und deren Beurteilung, die Benutzung von öffentlichem Grund, die Baukontrollen und die Bezugsbewilligung sind die vom Gemeinderat festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.
Art. 96
Übertretungen
Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements sowie gegen rechtskräftige Verfügungen des Gemeinderates werden vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft.
Vorbehalten bleiben jene Fälle, die durch die kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung mit einer höheren Strafe belegt werden.
Art. 97
Herstellung des gesetzmässigen Zustandes
Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, kann der Gemeinderat den Bauherrn anweisen, den rechtmässigen Zustand innert einer angemessenen Frist wiederherzustellen.
Beseitigt der Bauherr die widerrechtlich ausgeführte Baute oder Bauteile innert der eingeräumten Frist nicht, ordnet der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn an.
Art. 98
Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und mit Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Gampel, im Mai 2002 AREAPLAN AG, Paul Metry
Angenommen durch die Urversammlung am Genehmigt durch den Staatsrat am 06. November 2000
| Gemeinde Gampel-Bratsch |
| 027 933 69 00 |
| Gemeinde Steg-Hohtenn |
| 027 933 12 70 |