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polizeireglement der gemeinde gampel 1998

Polizeireglement der Gemeinde 3945 Gampel VS

Die Urversammlung von Gampel

beschliesst auf Antrag des Gemeinderates:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement soll Übertretungen und Straftaten auf Gebiet der Gemeinde Gampel ahnden, deren Beurteilung aufgrund der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung in die Kompetenz des Polizeigerichtes fallen.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf das vorliegende Polizeireglement anwendbar. Die in diesem Reglement unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden.

Art. 2 Strafen

Die Strafen sind Haft oder Busse bis Fr. 5'000.--. Sie können miteinander verbunden werden. Die Maximalbussen werden dem Landesindex der Konsumentenpreise angepaßt. (Index Mai 1997=103.8 Basis 1993: Mai 1993=100)

Art. 3 Entscheidbehörde

Das Polizeigericht der Gemeinde Gampel ist für die Ahndung der Übertretungen des vorliegenden Reglementes zuständig (Art. 4 GGB).

Art. 4 Verfahren

Die Art. 215 ff der Strafprozeßordnung regeln das Verfahren. Die Entscheide des Polizeigerichtes können beim Bezirksrichter mit dem in Art. 194bis der Strafprozeßordnung vorgesehenen Verfahren angefochten werden.

B. Uebertretungstatbestände

Nach diesem Reglement wird bestraft:

Art. 5 Tierhaltung

Wer als Eigentümer oder vorübergehender Halter von Tieren zulässt, dass diese andere Personen gefährden, durch Lärm beeinträchtigen oder auf andere Weise belästigen.

Wer in unerlaubter Weise Tiere auf fremdem Eigentum herumstreifen oder weiden lässt.

Art. 6 Verunreinigung und Verunstaltung von fremdem Eigentum

Wer öffentliches oder privates Eigentum verunstaltet, verunreinigt oder ohne Einwilligung des Eigentümers Plakate oder sonstige Mitteilungen anbringt.

Art. 7 Nachtruhestörung

Wer zur Nachtruhezeit (22.00 Uhr - 07.00 Uhr) andere durch übermässigen Lärm, namentlich durch Schreien, Streiten, Singen, Musizieren, Benutzen von Motorfahrzeugen und Maschinen usw. stört oder belästigt.

Art. 8 Verletzung von Ruhe und Ordnung

Wer in der Öffentlichkeit die Ruhe und Ordnung in grober Weise verletzt. Die Polizei kann die betreffende Person für eine angemessene Zeit in Gewahrsam nehmen.

Art. 9 Identitätsfestlegung

Wer sich weigert, auf begründete Aufforderung hin einem Polizeibeamten seine Identität bekannt zu geben. Die Gemeindepolizei kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten führen, wenn die Feststellung ihrer Identität an Ort und Stelle nicht möglich ist oder wenn der Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind.

Art. 10 Diensterschwerung

Wer einen Polizeibeamten bei der Ausübung seines Dienstes stört.

Wer einer Aufforderung oder Anordnung der Polizei, die sie im Rahmen ihrer Amtsbefugnis erläßt, nicht nachkommt.

Art. 11 Bewässerung und Ableitung von Trink- oder Wässerwasser

Wer sich nicht an die vom Gemeinderat oder an die von den entsprechenden Aufsichtspersonen erlassenen Weisungen betreffend der Benutzung und Ableitung von Wasser hält. (Bewässerung von Wiesen, Feldern, Rasen, Gärten, Reben, usw.)

Wer in unberechtigter Weise Trink- oder Wässerwasser benutzt oder ableitet.

Wer Wässerwasser unbeaufsichtigt läßt.

Art. 12 Missbräuchlicher Durchgang

Wer unerlaubter Weise durch das Grundstück eines anderen hindurchgeht, oder Tiere und Fahrzeuge hindurchführt.

Art. 13 Belästigung und Sicherheitsgefährdung

Wer durch sein Verhalten andere Personen belästigt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, ohne daß eine andere strafbare Handlung vorliegt.

Art. 14 Verlängerungen Gaststätten

Grundsätzlich werden Verlängerungen durch den Gemeindepräsidenten oder eine von ihm bestimmte Person erteilt. Verlängerungen bis 02.00 Uhr können als 5er Paket bei der Gemeindekanzlei angefordert werden. Diese können individuell bei Bedarf eingesetzt werden. Der Verlängerungsausweis gilt nur dann, wenn bei Beginn der Verlängerungszeit Datum, Stempel und Unterschrift der verantwortlichen Betriebsleitung mit Kugelschreiber angebracht und im Lokal angeschlagen ist.

Die Verlängerung im 5er Paket kostet Fr. 100 und kann vom Gemeinderat der Teuerung angepasst werden. (Index Mai 1997 = 103.8 Basis 1993: Mai 1993=100)

C. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufsicht und Kontrolle

Die vom Gemeinderat bezeichneten und zu diesem Zwecke vereidigten Personen sind mit der Aufsicht und Kontrolle betreffend die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglementes betraut.

Art. 16 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle mit diesem in Widerspruch stehenden Strafbestimmungen anderer Gemeinde reglemente aufgehoben. Das vorliegende Reglement tritt nach Annahme durch die Urversammlung und nach Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.


Dieses Reglement ist vom Gemeinderat an der Sitzung vom 24. November 1997 verabschiedet und an der Urversammlung vom 15. Dezember 1997 durchberaten und genehmigt worden.


GEMEINDE GAMPEL

Der Präsident
Bruno Martig
Der Schreiber
Bregy Herbert
Gemeinde Gampel-Bratsch
027 933 69 00  Email Hidden
Gemeinde Steg-Hohtenn
027 933 12 70  Email Hidden
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