Das vorliegende Reglement regelt die Zusammenarbeit im Gemeinderat, ordnet die gemeinderatsinternen Betriebsabläufe und die Entschädigung der Gemeinderäte.
Die Gemeinderatstätigkeit ist geprägt von Ehrlichkeit, gegenseitigem Vertrauen sowie Respekt und Achtung der gegenseitigen Persönlichkeit. Die Gemeinderäte suchen unter sich einen konfliktfreien und freundschaftlichen Umgang.
DerGemeinderat verpflichtet sich zu rechtsstaatlichem und wirtschaftlichem (effizientem) Verhalten, das sich am Allgemeinwohl orientiert und andere, diesem Allgemeinwohl untergeordnete Interessen, in den Hintergrund rückt. Er setzt Ziele und Prioritäten in seiner Amtstätigkeit fest, gibt sich eine lang- und mittelfristige Aktivität- und Finanzplanung und ein Kontrollsystem.
Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde. Damit sind für Mehrheitsentscheide alle ausnahmslos mitverantwortlich. In der Oeffentlichkeit hat jedes Ratsmitglied den Gemeinderatsentscheid zu vertreten. Es dürfen keine anderslautenden Meinungen von Ratsmitgliedern, andere Meinungsäusserungen, Differenzen oder Minderheits- und Mehrheitsverhältnisse in die Oeffentlichkeit getragen werden.
Die Gemeinderatssitzungen finden unter Ausschluss der Oeffentlichkeit statt. Aussenstehende können im Sinne einer Anhörung zur Behandlung eines bestimmten Geschäftes beigezogen werden. Beratung und Beschlussfassungen erfolgen nach Anhörung nur im Kreise der Behörde.
Der Gemeinderat hat das Amtsgeheimnis zu wahren. Geheimnisse sind verwaltungsinterne Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Namentlich sind dies verwaltungsinterne Informationen, Protokolle, Akten und Daten. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses hat nach Art. 87 ff Gemeindegesetz und Art. 320 StGB eine Bestrafung zur Folge.
Die Verantwortlichkeiten des Gemeindepräsidenten ergeben sich aus Art. 43 des Gemeindegesetzes.
Die vom Gemeinderat oder Gemeindepräsidenten an das jeweilige Gemeinderatsmitglied erteilten Aufträge sind speditiv und auftragsgetreu zu erledigen. Die Erledigung der Aufträge ist dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen.
Einberufung
Termine
Traktandierung
Aufgaben des Gemeindepräsidenten
Aufgaben der Gemeinderäte
Behandlung der Sachgeschäfte
Die Behandlung der Sachgeschäfte hat nach folgenden Ablaufschema zu erfolgen:
Formulierung der Ausgangslage und des Sachverhaltes
Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten
Beurteilung der Lösungen unter Beachtung folgender Punkte:
- Wurde die Problematik im Gemeinderat schon einmal behandelt und für welche Lösung hat er sich damals entschieden (besteht ein Präzedenzfall)
- Rechtslage
- Finanzielle Auswirkungen (Kosten für Gemeinde/Budgetdisziplin)
- Auswirkungen für die Betroffenen (Privatinteressen)
- Auswirkungen für das Gemeinwesen (Allgemeinheit)
- Lösung für den Einzelfall oder Lösung für ähnliche gelagerte Fälle (könnte ein Präzedenzfall entstehen)
- Vereinbarkeit der Lösungen mit dem Gemeindeleitbild / Prioritätenordnung / Legislaturplanung / Budget und Finanzplanung
Kommissionsantrag darlegen, bzw. selbständigen Antrag stellen
Beratung im Gemeinderat und Entschluss
Diese Regelung gilt nur für Geschäfte mit einer gewissen Tragweite. Bei Geschäften von geringerer Tragweite kann das vorliegende Ablaufschema entsprechend gekürzt werden.
Falls traktandierte Geschäfte, ungenügend oder lückenhaft vorbereitet sind, kann der Gemeinderat dieses Geschäft verschieben und später behandeln.
Jedes Ratsmitglied soll sich um eine möglichst knappe Fassung seiner Worte bemühen.
Die Geschäfte werden vom Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht. Ueber jeden Antrag wird, sofern verlangt einzeln abgestimmt. Wird die Abstimmung nicht verlangt, so stellt der Präsident die formelle Zustimmung fest.
Protokolle
Behandlung nicht traktandierter Geschäfte
Nichttraktandierte Geschäfte können nur dann behandelt werden, wenn sämtliche Mitglieder der Gemeinderats anwesend sind und sich einstimmig für die Behandlung dieses Traktandums aussprechen.
Informationsaustausch
Alle an die Gemeinde adressierten Postsendungen werden ausschliesslich von der Gemeindekanzlei geöffnet. Sie werden nach einer anschliessenden Sichtung durch den Gemeindepräsidenten an die zuständigen Gemeinderatsmitglieder verteilt. Hierüber werden allenfalls die Absender durch ein Bestätigungsschreiben informiert.
Alle von der Gemeinde zu bezahlenden Rechnungen sind nach Zuständigkeitsbereich vom jeweiligen Gemeinderat zu visieren und dem Gemeindepräsidenten vorzulegen. Es werden keine Zahlungen geleistet, die diesem Grundsatz nicht entsprechen.
Aufträge, die den für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich üblichen, ausgabengebundenen Rahmen und/oder den Kostenvoranschlag übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, bzw. des Gemeindepräsidenten. Aufträge bis Fr. 1000,-- liegen in der Kompetenz des jeweiligen Gemeinderates.
Die Mitteilung von Beschlüssen erfolgt in der Regel schriftlich durch die Kanzlei oder mündlich durch den Gemeindepräsidenten. Ausnahmsweise kann die Mitteilung von Beschlüssen durch Gemeinderatsbeschluss dem zuständigen Gemeinderat delegiert werden.
Der Gemeinderat wird für seine Leistungen entschädigt.
Folgende Leistungen sind in der Pauschale enthalten.
Wer trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieses Reglements und damit gegen die Amtspflichten des Gemeinderats verstösst, kann vom Gemeinderat mit einer Busse von bis zu Fr. 1000,-- belegt werden. Der Betroffene ist vor der Aussprechung der Sanktion anzuhören (Art. 87 Gemeindegesetz).
Für Aufgabenbereiche, allgemeine Verantwortlichkeiten und in diesem Reglement nicht besonders geregelte Fragen der Gemeinderatstätigkeit gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 22 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement ist verwaltungsinterner Natur und bedarf deshalb nicht der Genehmigung des Staatsrates. Es tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.
So verabschiedet vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 17. Januar 2005.
Gampel, 17. Januar 2005
| Gemeinde Gampel-Bratsch |
| 027 933 69 00 |
| Gemeinde Steg-Hohtenn |
| 027 933 12 70 |