Logo Gampel Logo Logo Logo Logo


news
agenda
gemeinde
abteilungen
mitarbeitende
dienstleistungen
reglemente
leben
arbeiten
tourismus
freizeit
dossiers
sbb tageskarten
gis gampel-bratsch
gis steg-hohtenn

alpe fesel strassenreglement der gemeinde gampel 1995

Gemeinde Gampel

Strassenreglement für die Alpe Fesel

(Gemeinde Gampel)

Art. 1

Der Gemeinderat von Gampel erlässt in Zusammenarbeit mit der Alpgeteilschaft für die Benutzung der Strassen mit Motorfahrzeugen auf der Alpe Fesel folgende reglementarischen Bestimmungen.

Art. 2

Die Strasse von der "Unteren Feselalpe" zur "Oberen Feselalpe" wird für den öffentlichen Verkehr gesperrt und darf nur mit Sonderbewilligung befahren werden.

Art. 3

Im Auftrag der Alpgemeinschaft und im Einverständnis mit der Gemeindeverwaltung wird die Sonderbewilligung durch die Gemeindekanzlei und die von der Alpverwaltung zu bezeichnenden Stellen ausgestellt.

Art. 4

Die Sonderbewilligung ist gültig für 1 Jahr.

Art. 5

Für die Fahrberechtigung werden folgende Gebühren erhoben:

  • Fahrberechtigung: Fr. 20.- pro Jahr
  • Material und Personentransport während der Bauzeit: Fr. 50.- pro Jahr

Die Gebühren für die Fahrberechtigung können auch für mehrere Jahre als Pauschale voraus bezahlt werden.

Für die zweite und jede weitere Fahrberechtigung in gemeinsamem Haushalt lebender Familienmitglieder kann eine Ermässigung von 50% der jährlichen Fahrberechtigungs-Gebühren gestattet werden.

Die Gebühren können alle 4 Jahre durch den Gemeinderat auf Antrag der Alpversammlung angepasst werden.

Art. 6

Das zulässige Höchstgewicht für Transporte ist auf 12 to beschränkt.

Art. 7

Die Gebühren und Bussen sind für den Unterhalt der Strasse zweckgebunden.

Art. 8

Bei einer übermässigen Benutzung der Strasse bei Bauarbeiten, Holzschlag, Verbauungen usw., haben die Auftraggeber den Unterhalt der Strasse allein zu übernehmen, wobei nach Abschluss der Arbeiten der Zustand der Strasse durch die Alpverwaltung abgenommen werden muss.

Art. 9

Die Strasse ist nur während dem Sommer und Herbst geöffnet, solange die Wetterverhältnisse dies zulassen. Es werden keine Schneeräumungsarbeiten vorgenommen.

Art. 10

Das Parkieren von Motorfahrzeugen aller Art im Stafel der Oberen Feselalpe ist nicht gestattet Die Fahrzeuge sind an den durch die Alpverwaltung zugewiesenen Plätzen abzustellen.

Um Oelverluste zu vermeiden ist beim Einsatz von Baumaschinen im Stafel der Oberen Feselalpe äusserste Vorsicht geboten. Die Einsätze sollten sich auf ein Minimum beschränken und die Maschinen sind nach Arbeitsende sofort aus dem Stafel zu entfernen (auf zugewiesene Plätze).

Art. 11

Der Unterhalt der Strasse vom Parkplatz in der Unteren Feselalp bis zur Oberen Feselalp geht zu Lasten der Alpgeteilschaft. Die Haftpflicht ist Angelegenheit der Alpgeteilschaft.

Art. 12 Strafbestimmungen

Bussen für unberechtigtes Befahren der Strasse werden durch die örtlichen Polizeiorgane ausgesprochen, und sind gemäss Artikel 7 zu verwenden. Bussen werden gestützt auf die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung und des Strassenverkehrsgesetzes gesprochen

Art. 13

Das Vorliegende Reglement bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat des Kanton Wallis.

Genehmigt von der Generalversammlung der Alpe Fesel am 24. April 1994

Die Alpverwaltung: Hildbrand Otto, Schnyder Valentin, Venetz Karl, Zentriegen Anton

Der Alpschreiber: Bitz Moritz

Genehmigt vom Gemeinderat in der Sitzung vom 20. Februar 1995

Der Präsident: Bruno Martig Der Schreiber: Herbert Bregy

Genehmigt durch den Staatsrat des Kanton Wallis am:

Gemeinde Gampel-Bratsch
027 933 69 00  Email Hidden
Gemeinde Steg-Hohtenn
027 933 12 70  Email Hidden
Wetter | Webcam
aktuellmorgenMo 13.2
wechselnd bewölkt ziemlich sonnig ziemlich sonnig
-8°-13°|-4°-12°|-2°
Meteo
Schweiz